Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der angemessenen Geschäftsgebühr des beauftragten Rechtsanwalts
Orientierungssatz
1. Nach Nr. 2500 RVG a. F. umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40.- €. bis 520.- €. . Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen. Eine Gebühr von mehr als 240.- €. kann nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich und schwierig war. Die Rechtsprechung gesteht dem Anwalt darüber hinaus einen Spielraum von 20 % zu, der von den Gerichten zu beachten ist.
2. Die Überschreitung der Toleranzgrenze allein begründet bereits die Unbilligkeit. Wird die Toleranzgrenze nicht überschritten, so bleibt die Bestimmung verbindlich, auch wenn Kostenbeamter und Gericht die Bestimmung für überhöht halten. Wird sie überschritten, so ist sie unbillig und unverbindlich.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.06.2015 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren. Er begehrt einen weiteren Gebührenbetrag i.H.v. 360 EUR.
Am 10.2.2014 mahnte die Beklagte die Zahlung einer Forderung i.H.v. 844,84 EUR an und setzte Mahngebühren gegen den Kläger i.H.v. 4,50 EUR fest. Gegen die Festsetzung der Mahngebühren richtete sich der Widerspruch vom 6.3.2014.
Mit Bescheid vom 10.2.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.2.2014 auf. Die durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten wurden als notwendig und dem Grunde nach erstattungsfähig anerkannt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte die Kostennote. Es wurden hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Mahngebühren Kosten i.H.v. 480 EUR geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte eine Geschäftsgebühr i.H.v. 460 EUR an.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.3.2014 erkannte die Beklagte die notwendigen Aufwendungen i.H.v. 120 EUR an. Sie führte aus, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs seien der Arbeits-und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben habe und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne noch gerade als durchschnittlich bewertet werden. Die rechtliche Problematik stelle einen Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts dar. Die Kriterien der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden als allenfalls durchschnittlich, bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte als unterdurchschnittlich angesetzt. Vorliegend sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens keine Leistung, die das sozio-kulturelle Existenzminimum des Widerspruchsführers sichere, gewesen, sondern die Festsetzung von Mahngebühren i.H.v. 4,50 EUR. Dabei handele es sich nicht um einen Bedarf, der von den Regelungen des SGB II gedeckt sei. Hinzu träten die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Widerspruchsführers, der während des Widerspruchsverfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II angewiesen gewesen sei. Ein Haftungsrisiko des Bevollmächtigten sei nicht erkennbar. In der Gesamtabwägung sei eine doppelte Mindestgebühr nach Nummer 2302 VV RVG i.H.v. 100 EUR angemessen. Die geltend gemachte Gebühr von 460 EUR sei insofern nicht als angemessen anzusehen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2014 als unbegründet zurückwies.
Mit der am 30.04.2014 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig beanstandet. Bei den Rahmengebühren bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dies bedeute, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall grundsätzlich selbst bestimmen dürfe. Die Bestimmung durch den Rechtsanwalt könne ausschließlich darauf geprüft werden, ob sie unbillig getroffen worden sei. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung sei nur dann unbillig und damit unverbindlich, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die billige Gebühr um mehr als 20 % übersteige. Innerhalb dieser Nichtbeanstandungsgrenze, komme eine Änderung der vom Anwalt vorgenommen Bestimmung nicht in Betracht. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR könne gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Als zu berücksichtigende Umstände nenne das Gesetz zwar ausdrücklich den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, diese Aufzählung sei jedoch keine inhaltliche Beschränkung, sondern stelle auf die Überdurchschnittlichkeit des anwaltlichen Aufwands ab, für die dann metabegrifflich die transitiven Bezeichner "Umfang" und "Sch...