Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe bzw Hilfe zur Pflege. Persönliches Budget. Fehlen einer Zielvereinbarung. keine Verpflichtung zum Abschluss. keine Nachwirkung einer abgelaufenen Zielvereinbarung
Orientierungssatz
1. Eine Zielvereinbarung iS des § 4 BudgetV als öffentlich-rechtlicher Vertrag kann weder im Hauptsacheverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Abschluss einer Zielvereinbarung erzwungen werden.
2. Die "Nachwirkung" einer zeitlich begrenzten Zielvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Zielvereinbarung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 23.09.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2016 hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller die Gewährung der Leistungen zur Deckung seines Assistenz- und Pflegebedarfs im Rahmen eines Persönlichen Budgets ab dem 01.07.2016 auf der Grundlage der bisherigen Zielvereinbarung vom 18.06.2015 vorläufig zu bewilligen,
ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinsichtlich des von ihm begehrten Persönlichen Budgets bereits keinen Anordnungsanspruch und bezüglich der von ihm geltend gemachten Erhöhung der ihm gewährten Geldleistungen von mtl. 4.564,11 EUR auf mtl. 7.120 EUR jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1.) Soweit der Antragsteller mit Blick auf das Schreiben des Sozialgerichts vom 11.08.2016 einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) rügt, weil das Sozialgericht eine dort erbetene Stellungnahme durch den Antragsteller vor Ergehen seines Beschlusses vom 23.08.2016 ohne dessen Anhörung und ohne weiteren Hinweis nicht abgewartet habe, weist der Senat zunächst darauf hin, dass er als zweite Tatsacheninstanz den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Sachverhalt unter Beachtung der besonderen Entscheidungsmaßstäbe im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eigenständig zu würdigen und hierbei das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen dieser Maßstäbe selbstverständlich zu berücksichtigen hat. Zwar ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 159 Nr. 2 SGG eine Zurückverweisung an das Sozialgericht zulässig, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (s. LSG NRW, Beschl. v. 08.06.2016 - L 7 AS 1068/16 B ER, L 7 SF 266/16 ER -, juris Rn. 3 m.w.N.). Ob die von dem Antragsteller gerügten Verfahrensmängel vorliegen und ob sie insbesondere gravierend sind (was freilich zweifelhaft ist, weil das gerichtliche Schreiben vom 11.08.2016 seine bereits aus dem Schreiben vom 03.08.2016 bekannte Rechtsauffassung wiedergibt und der Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers auch zuvor mehrfach thematisiert worden ist), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil die Durchführung einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme in diesem Eilverfahren nicht erforderlich ist. Denn der Eilantrag des Antragstellers muss auch auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens erfolglos bleiben, weil er weder einen Anordnungsanspruch, noch Anordnungsgrund im bereits erwähnten Umfang glaubhaft gemacht hat.
2.) Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 8...