Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungseinlegung mittels Telefax. Fehlen der eigenhändigen Unterschrift

 

Orientierungssatz

Grundsätzlich ist die Schriftlichkeit der Berufungseinlegung auch durch eine Telekopie gewahrt. Das Telefax muß in diesem Falle jedoch, wie der Berufungsschriftsatz, die Unterschrift wiedergeben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.10.1997; Aktenzeichen 14 REg 10/96)

BSG (Beschluss vom 15.10.1996; Aktenzeichen 14 BEg 9/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668666

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