Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei Kostenpflichtigkeit
Orientierungssatz
1. Kosten nach dem GKG werden in solchen Sozialgerichtsverfahren erhoben, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. § 183 SGG stellt darauf ab, ob ein Kläger oder Beklagter in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt ist.
2. Entscheidend ist nicht, welche Rechtsauffassung sich im Ergebnis durchsetzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verfahren aus der Beteiligtenstellung als Versicherter begonnen und fortgesetzt wird. Nur dann, wenn der Betroffene nicht in seinem möglichen Status als Versicherter, sondern allein als Beitragsschuldner und Arbeitgeber am Verfahren beteiligt war, ist das Verfahren kostenrechtlich nach § 197a SGG abzuwickeln.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23. August 2007 aufgehoben. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beklagte (d. Bekl.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund, mit welchem dieses den Streitwert für das in der Hauptsache durch angenommenes Anerkenntnis erledigte Verfahren auf 18.000 Euro festgesetzt hat. Sie meint, für das Hauptsacheverfahren dürfe überhaupt kein Streitwert festgesetzt werden.
Im Hauptsacheverfahren hatte der bei der Beigeladenen (d. Bgl.) als Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigte Kläger (d. Kl.) mit Erfolg einen Bescheid d. Bekl. beanstandet, mit dem diese d. Kl. als abhängig beschäftigten Versicherten eingestuft hatte. Nach weiteren Ermittlungen im Klageverfahren hatte d. Bekl. anerkannt, dass d. Kl. im Rahmen seiner Tätigkeit für d. Bgl. selbständig tätig ist.
Mit Beschluss vom 23.08.2007 (zugestellt an d. Bekl. am 30.08.2007) hat das SG unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichts einen Streitwert für das abgeschlossene Klageverfahren festgesetzt, und zwar in Höhe von 18.000 Euro mit Blick auf das Beitragsaufkommen zur Sozialversicherung aus dem erhöhten Geschäftsführergehalt.
Dagegen richtet sich die am 27.09.2007 eingelegte Beschwerde d. Bekl ... Diese trägt vor, für eine Streitwertfestsetzung sei kein Raum, weil § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht anzuwenden sei. Ausgangspunkt des Klageverfahrens sei die Feststellung gewesen, dass d. Kl. bei d. Bgl. als Beschäftigter eingestellt worden sei. Mit dieser Feststellung sei sein Status als Versicherter "fixiert" worden. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
D. Kl. und die Beigeladene haben sich nicht geäußert. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Fiskalinteressen des Landes hat keine Bedenken dagegen, den Streitwertbeschluss aufzuheben.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs. 1 S. 4 und § 66 Abs. 6 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 218/04 in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschluss vom 29.09.2005 Az.: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), vgl. §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar - in Ansätzen - auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, diese ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich generell allein der Vorsitzende bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 SGG); in zweiter Instanz sind indes die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs. 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs. 5 SGG - Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den einzelnen Berufsrichter mit ehrenamtlichen Richtern -). Eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter ist durch das SGG indes nicht vorgesehen. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs. 6 S. 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte im Verfahren vor dem LSG nicht genutzt werden.
2. Auf die Beschwerde d. B...