Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde der Beigeladenen
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung ist nicht zulässig, wenn er nicht wirtschaftlich belastet ist, weil die Kosten einem anderen Beteiligten auferlegt wurden (hier: Streit im einstweiligen Anordnungsverfahren zwischen einem privaten Krankenversicherungsunternehmen und der landesrechtlichen Aufsichtsbehörde um die Genehmigung einer Satzung der beigeladenen Krankenkasse; nach Ablehnung des Antrags als unzulässig gerichtliche Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin; gegen die Streitwertfestsetzung auf 2.500 EUR anstatt der beantragten 250.000 EUR Beschwerde des Rechtsanwalts der Beigeladenen nur für diese, nicht auch im eigenen Namen, denn Umdeutung vom Beschwerdegericht abgelehnt).
2. Das Gericht darf den Streitwert nicht mehr von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ändern, wenn die 6-monatige Handlungsfrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG abgelaufen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beigeladene (d. Bgl.) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund, mit welchem dieses den Streitwert nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) für das in der Hauptsache durch rechtskräftigen Beschluss erledigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt hat. Sie hält vielmehr einen Streitwert von 250.000,00 Euro für zutreffend.
Im Hauptsacheverfahren hatte sich die Antragstellerin (d. AStn.) - ein privates Krankenversicherungsunternehmen - dagegen gewandt, dass der Antragsgegner (d. Ag.) als landesrechtliche Aufsichtsbehörde eine Satzung der beigeladenen Krankenkasse genehmigt hatte. Diese hatte mit ihrer zum 01.04.2007 geänderten Satzung Wahltarife und Zusatzversicherungen für ihre Versicherten eingeführt. Dem gegenüber hatte d. AStn. gemeint, die Wahltarife seien Versicherungsleistungen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig seien. Die Genehmigung durch d. Ag. sei rechtswidrig erfolgt und aufzuheben. Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hatte d. AStn. beantragt, festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 11.05.2007 gegen den Genehmigungsbescheid d. Ag. vom 20.03.2007 aufschiebende Wirkung habe. Hilfsweise sei festzustellen, dass d. Ag. der beigeladenen Krankenkasse zu untersagen habe, die beanstandeten Leistungen anzubieten und zu gewähren.
Mit Beschluss vom 25.07.2007 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil die Anträge unzulässig seien (zugestellt am 26.07.2007). Denn d. AStn. könne aus dem Genehmigungserfordernis keine eigenen subjektiv-öffentliche Rechte herleiten; daher fehle es an einer Antragsbefugnis d. AStn ... Das SG hat d. AStn. die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert mangels näherer Anhaltspunkte und fehlenden Sachvortrags der Beteiligten gemäß § 197a SGG und § 63 Abs. 2 GKG auf die Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) von 5.000,00 Euro festgesetzt.
Dagegen richtet sich die (erst) am 31.01.2008 eingelegte Beschwerde allein der Beigeladenen. Diese trägt vor: Zwar habe d. AStn. im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben zum Streitwert gemacht. Sie habe jedoch in einem vor dem Landgericht (LG) Köln angestrengten Parallelverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert vorläufig mit 250.000,00 Euro beziffert.
D. AStn. weist darauf hin, dass die anwaltlich vertretene Bgl. durch die zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sei. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn der Streitwert zu ihren Lasten zu hoch festgesetzt worden sei.
D. Ag. sieht von einer Stellungnahme ab.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs. 1 S. 4 und § 66 Abs. 6 S. 1 GKG, dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2005, Az.: V ZR 218/04 in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (vgl. Beschluss vom 29.09.2005 Az.: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem Landessozialgericht (LSG) anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), vgl. §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) , vgl. § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das Soz...