Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollstreckung

 

Normenkette

SGG § 199 Abs. 2

 

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (199 Abs. 2 Satz 3 SGG).

 

Gründe

(Kein weiterer Text vorhanden.)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261333

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