Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen. Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Sozialgeldes
Orientierungssatz
1. Die in § 20 Abs 2 und Abs 3 SGB 2 festgelegte Höhe der Regelleistung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
2. § 28 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB 2 trägt den mit zunehmendem Alter der Kinder wachsenden Bedürfnissen in vertretbarer und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung höherer Regelsatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005.
Die seit 1997 verheirateten Kläger zu 1) und 2) leben mit den Klägern zu 3) und 4), der am 00.00.1997 geborenen Tochter T L und dem am 00.00.2000 geborenen Sohn U L, gemeinsam in einer Wohnung. Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 07.01.2004 Arbeitslosengeld. Anschließend erhielt sie bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger zu 2) erzielte im streitigen Zeitraum (Januar bis April 2005) ein Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 853,32 Euro netto. Für die Wohnung waren 383,99 Euro Grundmiete, 129,35 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 76,00 Euro Heizkosten monatlich zu zahlen.
Am 08.11.2004 beantragten die Kläger mit einem von der Klägerin zu 1) unterschriebenen Antragsformular Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die Beklagte bewilligte den Klägern zu 1) bis 4) mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 02.12.2004 diese Leistungen in Höhe von 716,88 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005. Da die Klägerin zu 1) die Leistungen beantragt habe, werde vermutet, dass sie die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen habe. Den Klägern zu 1) und 2) erkannte die Beklagte je 311,00 Euro Regelbedarf, den Klägern zu 3) und 4) je 207,00 Euro Sozialgeld zu. Diesem Bedarf rechnete sie 572,66 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) hinzu, was einen Gesamtbedarf von 1608,66 Euro ergab. Hiervon zog die Beklagte bei den Klägern zu 3) und 4) je 154,00 Euro Kindergeld ab. Ferner setzte sie 583,78 Euro vom Einkommen des Klägers zu 2) ab, was die bewilligten 716,88 Euro ergab.
Hiergegen legten die Kläger mit am 31.01.2005 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Sie erhoben verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Leistungen. Die von den Klägern zu 1) und 2) in die Arbeitslosenversicherung eingezahlten Beiträge schlügen sich nunmehr bei Eintritt des Risikos nicht in entsprechenden Leistungen von entsprechender Dauer nieder. Auch würden die Kläger mit denjenigen gleichgestellt, die nie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hätten. Die durch das SGB II bewirkten massiven Verschlechterungen verstießen gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip. Auch müssten jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft originäre und nicht bloß akzessorische Ansprüche zustehen. Ferner treffe der angefochtene Bescheid keine Vorsorge für atypische Fälle und Härtefälle. Die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro sei zu gering. Schon gar nicht tragbar sei die Absenkung der Regelleistung auf 90 % (311,00 Euro) für den Haushaltsvorstand. Zudem verstoße die in § 27 SGB II enthaltene Verordnungsermächtigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Grundgesetz (GG). Überdies enthalte der Bescheid keine nachvollziehbare Begründung. Die Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizkosten sei nicht nachzuvollziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005, zugestellt am 04.03.2005, wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Kläger mit am 01.04.2005 beim Sozialgericht (SG) Dortmund eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und sich weiterhin gegen die Absenkung der monatlichen Regelleistung auf 90 % (311,00 Euro) bei Bedarfsgemeinschaften gewandt. Dieser Betrag stelle eine Unterschreitung des von Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgegebenen Mindestleistungsniveaus dar.
Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, auch nach dem SGB II werde jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im weiteren hat sie die Berechnung der KdU und des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 2) erläutert. Sie ist zu einem anrechenbaren Einkommen von nur noch 563,09 Euro gekommen. Nach erfolgter Überprüfung der Bescheide habe sich für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2005 ein Nachzahlungsbetrag von 114,58 Euro ergeben, der in Kürze überwiesen werde. Daraufhin haben die Kläger erklärt, sie griffen die Kosten der Unterkunft und die Einkommensanrechnung nicht mehr an, sofern dieser Betrag überwiesen werde.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.07.2006 a...