Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.06.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit nach Ablauf einer Altersteilzeitbeschäftigung vom 01.10. bis 23.12.2000.

Die Klägerin war vom 01.01.1978 bis 30.09.2002 bei der E F GmbH als Bürokauffrau beschäftigt. In der Zeit vom 01.10.1997 bis 30.09.2002 befand sich die Klägerin in Altersteilzeit, die von der Beklagten nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (ATG) gefördert wurde. Die Klägerin fühlte sich den Anforderungen an eine Vollzeittätigkeit nicht mehr gewachsen und übte die Altersteilzeit in der gesamten streitigen Zeit in Teilzeitarbeit aus.

Am 24.09.2002 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nach der vorgelegten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 07.06.2001 konnte die Klägerin frühestens ab 01.05.2002 mit Abschlägen in Rente gehen.

Mit Bescheid vom 15.10.2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2002 fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2002 ihr Beschäftigungsverhältnis mit der E F GmbH selbst aufgegeben. Sie habe voraussehen müssen, dass sie arbeitslos werden würde. Ihr Verhalten habe sie damit begründet, dass die Altersteilzeit am 30.09.2002 ende. Diese Gründe hätten jedoch bei Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können.

Hiergegen legte die Klägerin am 13.11.2002 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass eine Sperrzeit dann nicht eintrete, wenn seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Sie habe ihr Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30.09.1997 beendet und ein Altersteilzeitverhältnis für die Zeit bis zum 30.09.2002 begründet. Da das Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30.09.1997 endete, sei eine Sperrzeit nicht eingetreten, da mehr als ein Jahr seit dem ersten Beschäftigungsverhältnis vergangen sei. Die Durchführungsanweisungen zu § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gebe damit letztlich nur den Zustand wieder, der bereits in § 128 Abs. 2 SGB III zur Minderung der Anspruchsdauer geregelt sei. Folglich mindere sich auch nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 240 Tage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht erfolgte Rentenantragstellung habe die Klägerin die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Melde sich der Arbeitslose nach Beendigung seiner Beschäftigung in Altersteilzeit arbeitslos, anstatt planmäßig Altersrente zu beziehen, liege nur ein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor, nicht jedoch für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III lägen damit vor. Darüber hinaus trete eine Minderung der Anspruchsdauer um 240 Tage nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ein. § 128 Abs. 2 Satz 2 III sei nicht anwendbar, da seit dem sperrzeitauslösenden Ereignis, nämlich die Beendigung der Beschäftigung wegen Ablaufs der Altersteilzeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch kein Jahr verstrichen gewesen sei.

Seit dem 01.10.2004 bezieht die Klägerin Rente.

Am 27.12.2002 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren weist sie darauf hin, dass das ATG zum Ziel habe, das Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben zu fördern und zu erleichtern, um damit jüngeren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ein Beschäftigungsverhältnis zu finden. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass man sich nach der Altersteilzeit nicht arbeitslos melden könne, hätte er dies im ATG regeln können. Dies habe er aber nicht getan. Vielmehr zeige gerade § 10 ATG, dass ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit geleistet habe, auch im Anschluss an die Altersteilzeit Arbeitslosengeld beanspruchen könne. Wenn dies aber politisch so gewollt sei, könne die Beklagte nunmehr nicht eine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer sich im Anschluss an ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis arbeitslos melde. Die Ansicht der Beklagten stehe nicht im Einklang mit der Gesetzeslage.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass bei der Vereinbarung einer Altersteilzeit das bis dahin bestehende unbefristete Besch...

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