Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt einer Regelsperrzeit bei Verzicht auf Beantragung einer abschlagbehafteten Altersrente nach getroffener Altersteilzeitvereinbarung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3 tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

2. Hat der Arbeitslose eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen und hatte er keine Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz, so hat er seine Arbeitslosigkeit grob herbeigeführt.

3. Der Arbeitslose hatte keinen wichtigen Grund, seine Arbeitslosigkeit herbeizuführen, wenn er durch die Beantragung einer Rente seine Arbeitslosigkeit hätte verhindern können. Dies gilt u. a. für die Möglichkeit, einer abschlagbehafteten Altersrente in Anspruch zu nehmen.

4. Es ist das erklärte Ziel der Altersteilzeitregelung, einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit zu vermeiden.

5. Macht der Arbeitslose von seinem Recht, die abschlagbehaftete Altersrente zu beantragen, keinen Gebrauch, so führt er zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbei, mit der Folge des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.10. bis 23.12.2002 streitig.

Die Klägerin war vom 01.01.1978 bis zum 30.09.2002 bei der Firma E F beschäftigt. In der Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.2002 befand sich die Klägerin in Altersteilzeit, die von der Beklagten nach dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (ATG) gefördert wurde.

Am 24.09.2002 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nach der vorgelegten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 07.06.2001 konnte die Klägerin frühestens ab dem 01.05.2002 mit Abschlägen in Rente gehen.

Mit Bescheid vom 15.10.2002 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2002 fest. Die Klägerin habe durch die Beendigung zum 30.09.2002 hin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma E GmbH selbst aufgegeben. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werden würde. Ihr Verhalten habe sie damit begründet, dass die Altersteilzeit am 30.09.2002 ende. Diese Gründe hätten jedoch bei Abwägung ihrer Interessen mit den der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können.

Dagegen legte die Klägerin unter dem 13.11.2002 Widerspruch ein. Nach der Durchführungsanweisung zu § 144 SGB III trete eine Sperrzeit nicht ein, wenn seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses mehr als ein Jahr vergangen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Sie habe ihr Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30.09.1997 beendet und ein Altersteilzeitverhältnis für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.09.2002 begründet. Da das Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30.09.1997 endete, trete eine Sperrzeit nicht ein, da mehr als ein Jahr seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses vergangen sei. Die Durchführungsanweisung zu § 144 SGB Ill gebe damit letztlich nur den Zustand wieder, der bereits in § 128 Abs. 2 SGB Ul zur Minderung der Anspruchsdauer geregelt sei. Folglich mindere sich auch nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 240 Tage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht erfolgte Rentenantragstellung habe die Klägerin die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Melde sich der Arbeitslose nach Beendigung seiner Beschäftigung in Altersteilzeit arbeitslos, anstatt planmäßig Altersrente zu beziehen, liege nur ein wichtiger Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor, nicht jedoch für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III lägen vor. Darüber hinaus trete eine Minderung der Anspruchsdauer um 240 Tage nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ein. § 128 Abs. 2 S. 2 SGB III sei nicht anwendbar, da seit dem sperrzeitauslösenden Ereignis, nämlich die Beendigung der Beschäftigung wegen Ablaufs der Altersteilzeit zum Zeitpunkt der Antragsteilung, noch kein Jahr verstrichen gewesen sei.

Mit der dagegen am 27.12.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruch weist sie darauf hin, dass das Altersteilzeitgesetz zum Ziel habe, das Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben zu fördern und zu erleichtern, um damit jüngeren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, ein Beschäftigungsverhältnis zu finden. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass man sich nach der Altersteilzeit nicht arbeitslos melden könne, hätte er dies im Altersteilzeitgesetz regeln können. Dies hab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?