Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 bei Heirat im vorgerückten Alter und Hinzugewinnung von erwachsenen Stiefkindern. Elterneigenschaft. Beitragszuschlag für Kinderlose in der gestzlichen Pflegeversicherung. Elterneigenschaft für Stiefkinder
Orientierungssatz
Die die Kinderlosigkeit iS des § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 und Beitragszuschlagspflicht ausschließende Elterneigenschaft gem § 56 Abs 3 Nr 2 SGB 1 wird bei einer Heirat im vorgerückten Alter und der Hinzugewinnung von erwachsenen Stiefkindern ohne Erbringung einer Erziehungsleistung erfüllt.
Normenkette
SGB I § 56 Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.05.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Artikel 1 Nr. 1 Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 (KiBG, BGBl. I, 3448).
Die 1947 geborene Klägerin ist durch die Beklagte freiwillig kranken- und pflegeversichert. Sie ist mit dem 1929 geborenen und durch die Beklagte kranken- und pflegeversicherten Rentenbezieher I V seit dem 01.12.1998 verheiratet. Die Ehefrau des I V aus erster Ehe ist am 00.00.1997 verstorben. Aus dieser ersten Ehe sind die am 00.00.1958 und am 00.00.1960 geborenen Kinder V und C hervorgegangen. Aus der Ehe der Klägerin mit I V sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beklagte erhob gegenüber der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 % aus den beitragspflichtigen Einnahmen und erhöhte den laufenden monatlichen Beitrag ab 01.01.2005 auf EUR 15,70 (Bescheid vom 02.12.2004). Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005). Die Kinder des Ehegatten der Klägerin aus erster Ehe begründeten nicht die Elterneigenschaft der Klägerin. Die Befreiung von der Zahlung des Beitragszuschlages sei nur möglich, wenn die Begründung der Familienbande zu einem Zeitpunkt bewirkt worden sei, an dem für das Kind aufgrund der in § 25 Abs. 2 SGB XI genannten Altersgrenzen eine Familienversicherung hätte begründet werden können. Dies sei zum Zeitpunkt der Eheschließung am 01.12.1998 in Bezug auf die beiden Kinder des Ehegatten aus erster Ehe nicht möglich gewesen, da diese alle zu beachtenden Altersgrenzen überschritten hätten.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Köln (SG) erhobenen Klage hat sie ihr Vorbringen wiederholt. Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Das SG hat mit Urteil vom 30.05.2005 die angefochtenen Bescheide "dahingehend abgeändert, dass der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2005 1,70 %" betrage. Das SG hat die Berufung zugelassen. Ausgenommen vom Beitragszuschlag seien auch Eltern im weiteren Sinne und somit auch Stiefeltern. Für diesen Elternbegriff sei die Haushaltsgemeinschaft ohne zeitlichen Anknüpfungspunkt keine weitere Voraussetzung. Eine höchstpersönliche Betreuungs- und Erziehungsleistung durch einen Elternteil sei nicht erforderlich. Eine Berechtigung, die Elterneigenschaft nach Altersgrenzen anhand der Kriterien der Familienversicherung einzuschränken, sei mit dem Gesetzesauftrag an die Spitzenverbände nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI nicht verbunden. Auch familienrechtlich kenne die Verbindung zwischen Stiefeltern und Stiefkindern keine Altersgrenze.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, das Recht auf Nichtzahlung des Beitragszuschlages für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung werde nicht alleine durch die Stellung als Stiefeltern, sondern erst durch die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten erworben. Dabei komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.08.2001 in SozR 3 - 2600 § 48 Nr. 5) darauf an, dass neben einer Familienwohnung materieller Unterhalt sowie materielle Zuwendung von Fürsorge unter Begründung eines familienähnlichen Bandes erfolge. Daraus leite sich ab, dass auch Stiefeltern gegenüber Stiefkindern nur im Sinne der Altersgrenzen der Regelung aus § 25 Abs. 2 SGB XI Erziehungsleistungen erbringen und damit ihre Elterneigenschaft nachweisen könnten. Unter Berücksichtigung dieser Erziehungsleistung habe der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 03.04.2001 (BverfGE 103, 242 bis 271) von den beitragspflichtigen Versicherten, die keine Erziehungsleistungen erbringen, einen Ausgleich in Form des Beitragszuschusses nach § 55 Abs. 3 SGB XI einfordern können. Deshalb seien auch nach Sinn und Zweck dieser Regelung bei Heirat in vorgerücktem Alter und der Hinzugewinnung von erwachsenen Stiefkindern ohne Erbringung einer Erziehun...