nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 07.03.2001; Aktenzeichen S 20 V 125/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2001 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger die Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger des am 03.06.2000 verstorbenen Kriegsbeschädigten die Gewährung der Führzulage sowie der Kleiderverschleißpauschale ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge für die Zeit der Heimpflege vom 01.01.1999 bis 30.06.1999.
Der 1906 geborene bezog Versorgungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v.H.) wegen der Schädigungsfolgen
"Verlust beider Augen; Geschmacks- und Geruchsschädigung; mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits mit Ohrgeräuschen; Narben in der Höhe des rechten Kiefergelenks mit Hautgefühlsstörungen an der rechten Wange; Narben nach Kieferhöhlenradikaloperation rechts."
Der Beklagte bewilligte ausserdem eine Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe VI, eine Ausgleichsrente, eine Pflegezulage der Stufe IV, eine Führzulage und eine Kleiderverschleißpauschale.
Seit dem 25.01.1999 war in einem Pflegeheim untergebracht. Er beantragte im Januar 1999 die Übernahme der Heimkosten nach § 35 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Weitergewährung der Führzulage sowie der Kleiderverschleißpauschale.
Mit Bescheid vom 24.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1999 übernahm der Beklagte unter Hinweis auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Kosten der Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und notwendige Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge ab 01. Januar 1999 nach § 35 Abs. 6 BVG. Dem Kläger wurde fortan ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten (1.202,00 DM) ausgezahlt. Die Weitergewährung der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschlale lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, eine Ausdehnung des Leistungsanspruchs sehe § 35 Abs. 6 BVG schon seinem Wortlaut nach nicht vor. Zudem lasse sich aus der Zweckbestimmung dieser Leistungen nichts Gegenteiliges herleiten.
Der Kläger hat am 30.08.1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei den Leistungen nach §§ 14 und 15 BVG um Heilbehandlung und nicht um Versorgungsbezüge handele.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit Beschluss vom 25.09.2000 die Bundesrepublik Deutschland beigeladen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschale resultiere sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zweckbestimmung des Gesetzes.
Die Beigeladene ist der Ansicht, dass zu der vorliegenden Thematik keine ständige Rechtsprechnung des BSG existiere. Im Gesetzgebungsverfahren 1990 sei beabsichtigt gewesen, durch die Neufassung der Vorschrift gerade eine ausufernde Interpretation in Praxis und Rechtsprechung zu vermeiden. Die Leistungen des sozialen Entschädigungsrecht dienten dazu, tatsächliche Bedürfnisse weitesgehend abzudecken, nicht aber darüberhinaus noch Vermögen zu bilden.
Das SG Dortmund hat den Beklagten mit Urteil vom 07.03.2001 verurteilt, dem Kläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.06.1999 Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung und die Kosten für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu gewähren. Auf die Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das am 09.04.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.05.2001 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, dass eine Anrechnung zu erfolgen habe. Dem Beschädigten sei ein allein durch die Höhe der Grundrente bemessener Anteil an den Versorgungsbezügen zu belassen. Der Wortlaut des § 35 Abs. 6 BVG sei eindeutig. Zur Mitfinanzierung der vom Beklagten im Falle der nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung übernommenen Kosten müsse ein Beschädigter seine Versorgungsbezüge bis auf die Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten einsetzen. Diese "Rundumbetreuung" orientiere sich nach den persönlichen Erfordernissen und schließe bei einem Blinden auch die Führung durch einen Dritten ein. Dem Beschädigten sei nur ein Taschengeld zu belassen. Der Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1992, wonach die Führzulage anrechnungsfrei bleibt, sei nicht zu folgen. Hinsichtlich der Kleiderverschleißpauschale werde auf die Entscheidung des BSG aus 1983 verwiesen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts Dortmund für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des...