rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. Februar 1997 abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 02.02.1996 aufgehoben hat.
Der am ... geborene Kläger beantragte am 06.12.1995 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 01.01.1996. Am 05.12.1995 hatte er die 2. juristische Staatsprüfung bestanden. Das Referendargehalt wurde ihm bis Ende Dezember 1995 gezahlt.
Mit Bescheiden vom 21.12.1995 und 09.01.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe vom 01.01. bis 28.12.1996 in Höhe von wöchentlich 259,80 DM. Die Ehefrau des Klägers hatte zu der Zeit kein Einkommen.
Am 15.01.1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß seiner Frau durch Bescheid der Universität zu Köln vom 08.01.1996 ein Habilitationsstipendium im Rahmen des Lise-Meitner-Programms bewilligt worden sei. Das Stipendium von insgesamt 3.900,-- DM monatlich setze sich zusammen aus einem Grundbetrag von 3.400,-- DM, einem Sach- und Reisekostenzuschuß von 200,-- DM und einem Kinderbetreuungszuschlag von 300,-- DM. Die Bewilligung erfolgte für die Dauer von zwei Jahren. Die erste Auszahlung fand am 02.02.1996 statt.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 23.01.1996, 15.04.1996 und 02.05.1996 mit, daß die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 02.02.1996 aufgehoben werde, weil unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau Bedürftigkeit nicht mehr gegeben sei. - Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des Stipendiums. In keinem Falle dürfe der volle Betrag angerechnet werden, sondern allenfalls der Grund betrag von 3.400,-- DM. Weiterhin müßten Werbungskosten und Versicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Anrechnung des Stipendiums stehe § 138 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entgegen. Die Leistung sei allein dafür bestimmt, seiner Frau bei der Erstellung der Habilitationsschrift zu helfen. Das Stipendium diene nicht zur Sicherung der allgemeinen Lebensführung. Das Fehlen des Verheiratetenzuschlages, wie er sonst im öffentlichen Recht gezahlt werde, zeige, daß das Stipendium nicht für die Erfüllung ehelicher Unterhaltspflichten gewährt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, bei dem nach § 138 Abs. 3 AFG zu berücksichtigenden Einkommen müsse es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) handeln. Zugrunde gelegt werden müsse der Grundbetrag von 3.400,-- DM. Selbst wenn man Aufwendungen in Höhe von 667,84 DM als abzugsfähig anerkenne, verbleibe ein anzurechnendes Einkommen von wöchentlich 260,39 DM. Bei einem Leistungssatz des Klägers von 259,80 DM ergebe sich kein Auszahlungsbetrag.
Gegen den am 05.06.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 4.07.1996 Klage bei dem Sozialgericht in Köln erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß angesichts des besonderen Charakters des Stipendiums eine Berücksichtigung als an rechenbares Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht erfolgen dürfe. Es handele sich bei dem Stipendium um eine zweckgebundene Leistung zur Berufsausbildung.
Seit dem 29.02.1996 ist der Kläger als Rechtsanwalt selbständig tätig. Vor dem Sozialgericht hat der Kläger selbst beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 23.01.1996, 15.04.1996 und 02.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1996 insoweit aufzuheben, als sie den Zeitraum bis zum 28.02.1996 einschließlich betreffen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 27.02.1997 hat das Sozialgericht der Klage entsprochen und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als sie die Zeit bis zum 28.02.1996 einschließlich betreffen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten: Bei dem Stipendium der Ehefrau des Klägers handele es sich um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 138 Abs. 3 AFG, die nicht auf die Arbeitslosenhilfe des Klägers angerechnet werden dürfe. Die Nichtanrechnung erfolge weder deshalb, weil es sich bei dem Stipendium nicht um Entgelt im Sinne von § 14 SGB IV handele noch deshalb, weil die Leistung steuerfrei sei. Maßgebend für die Entscheidung sei, daß die Höhe des Stipendiums sich ausschließlich am Lebensalter des Stipendiaten, nicht aber an seinen Lebens- oder Familienstand orientiere. Mit dem Geld solle nur der eigene Lebensunterhalt zum Zweck der zügigen und zielgerichteten Erstellung der Habilitationsschrift abgedeckt werden. Der Grundbetrag von 3.400,-- DM diene in keiner Weise auch zur Bestreitung ...