rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 23.01.1998; Aktenzeichen S 20 Ar 102/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23. Januar 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger auch für die Zeit vom 01.08. bis zum 19.09.1997 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Der Kläger war vom 09.07.1990 bis zum 30.06.1997 als Schweißer bei der Firma I. in B. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 30.04.1997 zum 30.06.1997 wegen hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug zwei Monate zum Monatsende. Der Kläger erhielt eine Abfindung von 16.000,-- DM. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er noch einen Urlaubsabgeltungsanspruch, der einem Urlaub bis zum 21.07.1997 entsprach.

Am 25.06.1997 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Am 09.07.1997 erkrankte der Kläger und war bis zum 19.09.1997 arbeitsunfähig. Vom 09. bis 31.07.1997 erhielt er Krankengeld.

Mit Bescheid vom 01.09.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, er habe bis einschließlich 21.07.1997 eine Urlaubsabgeltung erhalten bzw. zu beanspruchen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhe sein Anspruch auf Leistungen gemäß § 117 Abs. 1 a AFG. Ab 09.07.1997 habe er einen vorrangigen Anspruch auf Krankengeld (§ 118 AFG).

Auf seinen erneuten Antrag vom 19.09.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08.10.1997 Arbeitslosengeld ab 20.09.1997.

Gegen den Bescheid vom 01.09.1997 erhob der Kläger am 15.09.1997 Widerspruch. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor: Wegen des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab 09.07.1997 habe ein Krankengeldanspruch nur bis zum 31.07.1997 bestanden, da ab diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft bei der Krankenversicherung nicht mehr gegeben gewesen sei. Demgemäß sei Arbeitslosengeld spätestens ab 21.07.1997 zu zahlen, da eine Gewährung von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 105 b AFG auch dann zu erfolgen habe, wenn zugleich die Voraussetzungen des Ruhens des Arbeitslosengel des infolge einer Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Ein Anspruch folge nicht aus § 105 b AFG. Diese Regelung könne nur dann zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld führen, wenn der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkranke. Der Anspruch des Klägers habe aber am 09.07.1997, als er arbeitsunfähig geworden sei, geruht.

Gegen den ihm am 27.10.1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.10.1997 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Er hat im wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt und er gänzend darauf hingewiesen, er habe die Urlaubsabgeltung erst am 10.07.1997 erhalten, als er bereits arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe daher einen Anspruch auf Gleichwohlgewährung gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 01.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08. bis zum 19.09.1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 23.01.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für die streitige Zeit vom 01.08. bis zum 19.09.1997 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wegen seiner Arbeitsunfähigkeit bedingenden Erkrankung sei der Kläger nicht verfügbar im Sinne von § 103 AFG gewesen. Arbeitslosengeld könne trotz des Wegfalls der Verfügbarkeit wegen Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitslosen nur dann zustehen, wenn er während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig werde (§ 105 b AFG). Wie der Formulierung "Bezug" entnommen werden müsse, sei nicht entscheidend, ob ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld bestehe, sondern ob tat sächlich ein realisierbarer Anspruch vorhanden sei, der nicht nach den §§ 116 ff. AFG ruhe. Das Gesetz knüpfe allein daran an, daß die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld eintrete. Dies und die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, daß der Arbeitslose den Anspruch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit "nicht verliere", mache deutlich, daß die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes grundsätzlich nur in Betracht kommen solle, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld zu zahlen sei und weiterzuzahlen wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger sei zu einem Zeitpunkt arbeitsunfähig geworden, als ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nach § 117 Abs. 1 a AFG wegen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung geruht...

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