Leitsatz (amtlich)

Die Nichtigerklärung einer Norm des Versorgungsrechts (hier: Verschuldensklausel in BVG § 44 Abs 2 Fassung: 1960-06-27) durch das BVerfG rechtfertigt eine von den Vorschriften des BVG über den Beginn der Witwenversorgung abweichende rückwirkende Gewährung von Leistungen auch dann nicht, wenn die Witwe zwar früher schon einmal einen Versorgungsantrag gestellt, diesen jedoch vor Nichtigerklärung der Norm im Hinblick auf deren Inhalt nach Beratung durch das Versorgungsamt als aussichtslos wieder zurückgenommen hatte (Fortentwicklung von BSG vom 1969-03-19 10 RV 726/67 = BSGE 29, 186 ff).

 

Orientierungssatz

Ein wirksam zurückgenommener Antrag ist nicht mehr existent und kann nicht mehr zum Ausgangspunkt für die nur auf Antrag auszusprechende Zubilligung von Versorgungsleistungen werden. Lehnt die Versorgungsverwaltung daher bei erneuter Antragstellung eine Zugunstenregelung mit Rückwirkung ab, ist GG Art 3 Abs 1 nicht verletzt, weil die nach KOVVfG § 40 mögliche Zugunstenregelung die Unrichtigkeit eines bindend gewordenen Bescheides voraussetzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.05.1979; Aktenzeichen 9 RV 20/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651397

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