Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidrigkeit einer Selbstvermittlungsprämie als Instrument der Eingliederung eines Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt
Orientierungssatz
1. Eine sog. Selbstvermittlungsprämie als einmalige Geldleistung für eine eigeninitiativ verschaffte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die auf eine mündliche Vereinbarung oder Zusicherung des Grundsicherungsträgers zurückgeführt wird, ist bereits wegen eines Verstoßes gegen das unabdingbare Schriftformerfordernis des § 56 SGB 10 unwirksam.
2. Darüber hinaus kann eine Selbstvermittlungsprämie nicht über die in § 16 Abs. 1 SGB 2 genannten sog. weiteren freien Leistungen legitimiert werden. Die Gewährung einer Prämie als eine Belohnung für die Erfüllung bereits gesetzlich normierter Obliegenheiten, nämlich sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, ist mit den Leistungsgrundsätzen der §§ 1 bis 3 SGB 2 nicht vereinbar.
3. Weil sich die Selbstvermittlungsprämie als rechtswidriges Instrument der Eingliederung von Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt darstellt, ist eine Verpflichtung zur Auszahlung einer weiteren Rate aus Gründen des Vertrauensschutzes selbst dann ausgeschlossen, wenn der Grundsicherungsträger in Verkennung der Rechtslage die beiden ersten Raten bereits ausgezahlt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer sog. Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 600,00 EUR streitig.
Der Kläger war Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) von der Stadt M, einer kreisangehörigen Kommune des Beklagten. Im Kreisgebiet des Beklagten, welcher als zugelassene Optionskommune Träger der Grundsicherung nach dem SGB II ist, gab es in den Jahren 2006 bis 2008 eine Regelung zur sog. Selbstvermittlungsprämie.
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erhielten einmalige Geldleistungen, wenn sie sich eigeninitiativ eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verschafften. Die Selbstvermittlungsprämie wurde in drei Raten zu 100,00 EUR, 500,00 EUR und 600,00 EUR nach einer Beschäftigungsdauer von vier Wochen, sechs Monaten und zwölf Monaten ausgezahlt. Durch den Beklagten wurde die Auszahlung der Selbstvermittlungsprämie weiterhin an die Bedingungen geknüpft, dass ein entsprechender Antrag vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde, mindestens ein Verdienst von 700,00 EUR erzielt wurde sowie, dass zeitgleich kein Bezug von Einstiegsgeld erfolgte. Die Gewährung der Selbstvermittlungsprämie war ausgeschlossen im Fall der Einstellung durch eine Personalleasingfirma, bei Einstellung durch Verwandte ersten Grades sowie Ehegatten, bei Einstellungen über dritte Personen sowie bei einer vorherigen Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren bei dem einstellenden Unternehmen. Die festgesetzten Voraussetzungen sowie die Ausgestaltungen der Gewährung der Selbstvermittlungsprämie waren in Merkblättern festgehalten, welche gegenüber den Leistungsempfängern nach dem SGB II von dem Beklagten verwendet wurden. In den Merkblättern war weiterhin der Hinweis enthalten, dass kein Rechtsanspruch auf die Förderung bestünde.
Während des Leistungsbezuges des Klägers erfolgte kein Abschluss einer schriftlichen Eingliederungsvereinbarung. In einem mündlichen Informationsgespräch zwischen dem Kläger und seiner zuständigen Sachbearbeiterin, Frau O, wurde der Kläger über die Möglichkeit des Erhalts der Selbstvermittlungsprämie informiert. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger ebenfalls ein Merkblatt "Informationen zur Selbstvermittlungsprämie". Das Merkblatt hatte den zuvor dargestellten Inhalt. Insbesondere enthielt es den Hinweis, dass kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht.
Am 12.11.2007 nahm der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Anfang Februar 2008 erfolgte seitens des Beklagten die Auszahlung der ersten Rate der Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 100,00 EUR an den Kläger. Im Mai 2008 erfolgte die Auszahlung der zweiten Rate der Selbstvermittlungsprämie in Höhe von 500,00 EUR.
Unter dem 30.12.2008 erinnerte der Kläger den Beklagten an die seiner Ansicht nach ausstehende Auszahlung der dritten Rate der Prämie.
Mit Bescheid vom 05.01.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung der dritten Rate der Selbstvermittlungsprämie ab. Dies begründete er damit, dass die Selbstvermittlungsprämie nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) rechtswidrig sei. Die Gewährung der Prämie erfolge bisher aus Bundesmitteln, die der Beklagte bei falscher Verwendung erstatten müsse. Daher könne eine Gewährung der Selbstvermittlungsprämie nicht erfolgen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2009 zurück.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach § 2 SGB II jeder SGB Il-Bez...