Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Orientierungssatz
1. Nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
2. Ein solches Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen.
3. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 26.04.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch Verwaltungsakt ersetzten Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Der Kläger bezieht seit mehreren Jahren von dem Beklagten als sachlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und örtlich (§ 36 SGB II) zuständigem Grundsicherungsträger Leistungen nach dem SGB II in Gestalt von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwischen den Beteiligten waren in der Vergangenheit sowohl beim Sozialgericht Detmold als auch beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Vielzahl von Klagen und einstweiligen Rechtsschutzgesuchen anhängig. In diesen stritten die Beteiligten insbesondere auch über die Rechtmäßigkeit von Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 1 SGB II) und Sanktionen auf der Grundlage von §§ 31 ff. SGB II.
Mit einem auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheid vom 04.11.2011 ersetzte der Beklagte die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung dem Kläger gegenüber durch Verwaltungsakt. Auf den Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 05.11.2011 hob er diesen jedoch - im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Detmold - mit Bescheid vom 15.11.2011 wieder auf. In der Folgezeit kam zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II zustande.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 ersetzte der Beklagte daraufhin für den Geltungszeitraum vom 02.01.2012 bis zum 01.07.2012 erneut die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt. Der mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehene Bescheid sieht vor, dass der Kläger bei Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung von 1,50 EUR je Stunde an der Arbeitsgelegenheit "Wertstoffhof" im Bereich der PC-Werkstatt für die Dauer von sechs Monaten teilzunehmen habe. Als Beginn der Maßnahme ist der 03.01.2012 zwischen 09:00 Uhr und 10:30 Uhr genannt. Dort werde für den Kläger ein Arbeitsplatz eingerichtet, an dem er weder Staub, Rauch, Gasen noch Dämpfen ausgesetzt sei. Ihm werde die Möglichkeit eröffnet, Fähigkeiten und Kenntnisse in der PC-Installation und Konfigurationen zu erwerben. Schließlich erhalte er auch die Gelegenheit, sich im Rahmen der Maßnahme einen eigenen PC zusammenzubauen, den er mit nach Hause nehmen könne, um hierdurch seine Bewerbungsmöglichkeiten zu verbessern. Weiterhin sei der Kläger verpflichtet, ab dem 01.02.2012 monatlich sechs Nachweise über Bewerbungen vorzulegen.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.12.2011 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit nicht dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem LSG NRW vom 13.10.2011 in den Verfahren zu den Az. L 7 AS 1385/11 WA, L 7 AS 1427/11 WA, L 7 AS 1430/11 WA, L 7 AS 1428/11 WA sowie L 7 AS 1429/11 WA entspreche. Danach seien ihm Bürotätigkeiten zu verschaffen, nicht dagegen solche in einer Werkstatt, insbesondere der Müllsortierung. Die ihm angetragene Maßnahme sei für ihn auch gesundheitlich nicht geeignet. Entsprechende medizinische Gutachten und Atteste lägen dem Beklagten bereits seit längerer Zeit vor.
Am 03.01.2012 sprach der Kläger beim Träger der Arbeitsgelegenheit - wie im Bescheid vom 12.12.2011 festgesetzt - vor. Ausweislich einer schriftlichen Stellungnahme des Trägers (Verein Zentrallager - Der Q) vom 03.01.2012 gegenüber dem Beklagten zeigte er sich im Rahmen der Vorsprache jedoch unkooperativ und arbeitsunwillig. Tatsächlich nahm der Kläger in der Folgezeit seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit nicht auf.
Mit Bescheid vom 07.02.2012 stellte der Beklagte auf Grund des Verhaltens des Klägers bei der Vorsprache beim Verein Zentrallager - Der Q - vom 03.01.2012 sowie der nichtangetretenen Eingliederungsmaßnahme eine Sanktion in Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs f...