Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer des Anspruchs auf Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Orientierungssatz
Eine generelle zeitliche Begrenzung des Verletztengeldbezuges bei Wiedererkrankung an Unfallfolgen ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Der in § 562 Abs 2 RVO geregelte Anspruch auf Verletztengeld eines infolge einer Wiedererkrankung an Unfallfolgen arbeitsunfähigen Versicherten entfällt nur, wenn der Verletzte erwerbsunfähig ist. Damit hat der Gesetzgeber eine (zeitliche) Grenze für den Verletztengeldbezug festgelegt. Hätte er darüber hinaus noch Einschränkungen aufstellen wollen, hätte es einer weiteren Regelung in § 562 Abs 2 RVO, zB eines Hinweises auf § 580 RVO, bedurft. § 562 Abs 2 RVO enthält somit keine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Richterrecht mit der Folge einer weiteren Begrenzung des Verletztengeldbezuges ausgefüllt werden könnte.
Fundstellen
Dokument-Index HI1666221 |
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