Entscheidungsstichwort (Thema)
Produktionsaufgaberente. Abgabe auch bei Unterverpachtung für weniger als 9 Jahre
Orientierungssatz
Zur Frage, ob § 3 Abs 1 FELEG gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, daß im Falle der Unterverpachtung eine Abgabe auch dann vorliegt, wenn die Flächen bis zum Ende des Hauptpachtvertrages unterverpachtet werden, auch wenn dies einen Zeitraum von weniger als neun Jahren ausmacht.
Tatbestand
Der ... 1939 geborene Kläger begehrt Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).
Der Kläger betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von insgesamt 36,72 ha. Den Betrieb gab er (bis auf eine Fläche von 3,5 ha) zum 30.11.1996 ab, indem er sein Eigenland (10 ha) nebst Milchkontingenten an die benachbarten Betriebe langfristig verpachtete und die angepachteten Flächen bis auf die landwirtschaftliche Nutzfläche von 3,5 ha an die jeweiligen Eigentümer zurückgab.
Diese landwirtschaftliche Nutzfläche von 3,5 ha hatte der Kläger aufgrund eines bis zum 01.11.2000 laufenden Pachtvertrages von einer Erbengemeinschaft gepachtet, der folgende Personen angehören: Frau M W zu 2/5, Frau M K zu 1/5, Frau L P zu 1/5 sowie Herr R P und Herr H P zu insgesamt 1/5.
Der Kläger bot der Erbengemeinschaft die Aufhebung des Pachtvertrages zum 30.11.1996 an. Frau M W übersandte dem Kläger daraufhin den Entwurf eines Aufhebungsvertrages, der die Beendigung des Pachtverhältnisses von der Verpflichtung des Klägers abhängig machte, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages Frau W mehrere Grundstücke zu Alleineigentum zu übertragen. Da der Kläger diese Bedingung für nicht akzeptabel hielt, kam es nicht zum Abschluß des Aufhebungsvertrages.
Stattdessen legte der Kläger der Beklagten Erklärungen von Herrn R P, Herrn H P und Frau L P vor, denen zufolge das Pachtverhältnis mit dem Kläger am 30.11.1996 endete. Außerdem schloß der Kläger mit Herrn H S am 26.11.1996 einen Pachtvertrag, demzufolge er das gesamte Gelände von 3,5 ha für die Zeit vom 01.12.1996 bis zum 01.11.2000 an Herrn S verpachtete. Am 03.12.1996 verlängerten der Kläger und Herr S diesen Vertrag schriftlich bis zum 30.11.2006.
Daraufhin erteilte Frau M W dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.1997 eine Abmahnung wegen vertragswidrigen Verhaltens, denn eine Unterverpachtung ohne Zustimmung der Eigentümer sei ihm nicht gestattet.
Den am 20.11.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Produktionsaufgaberente ab dem 55. Lebensjahr lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1998 ab. Zur Begründung führte sie aus, daß die Voraussetzungen für die beantragte Leistung sein nicht erfüllt, weil eine Abgabe der vom Kläger genutzten Flächen iSd § 3 FELEG nicht erfolgt sei.
Der Kläger hat am 16.02.1998 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die fehlende Zustimmung der Erbengemeinschaft hindere die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages nicht, sondern führe lediglich dazu, daß die Erbengemeinschaft den Pachtvertrag mit ihm wegen vertragswidrigen Verhaltens fristlos kündigen könne. Das Erfordernis der Abgabe im Sinne des § 3 FELEG sei durch den Abschluß des auf mindestens neun Jahre geschlossenen (Unter)pachtvertrages erfüllt. Im übrigen reiche es aber auch aus, daß die Fläche bis zum Ende des Hauptpachtvertrages unterverpachtet sei, weil es nämlich in jedem Fall ausgeschlossen sei, daß es an ihn -- den Kläger -- zurückfallen könne. Daß eine Abgabe im Sinne der Vorschriften über das ALG ausreiche, zeige sich schon daran, daß § 3 FELEG gerade nur auf die Abgabevorschriften des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) bzw. des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) verweise, hingegen nicht auf die Sondervorschrift des § 41 GAL betreffend die ehemalige Landabgaberente. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß ihm -- dem Kläger -- angesichts des Verhaltens insbesondere von Frau M W keine andere als die gewählte Lösung verblieben sei. Wollte man das von ihm Veranlaßte für nicht ausreichend erachten, sei er auf Dauer von der Möglichkeit einer Produktionsaufgaberente ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1998 zu verurteilen, ihm eine Produktionsaufgaberente nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ab dem 01.01.1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Unterverpachtung an Herrn S für unwirksam gehalten, da nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder der Erbengemeinschaft dem Abschluß des Vertrages zugestimmt habe. Auch die Voraussetzung des § 3 Abs. 3 FELEG sei nicht erfüllt, da die Eigentümer einer Rückgabe des Pachtgeländes nicht zugestimmt hätten.
Durch Urteil v...