Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Rücknahme eines Beitragszuschusses mit Wirkung für die Vergangenheit

 

Orientierungssatz

Mit § 34 Abs 3 S 2 ALG hat der Gesetzgeber eine Spezialvorschrift geschaffen, die für ihren Anwendungsbereich die die Rücknahme von Verwaltungsakten ansonsten regelnden §§ 44ff SGB 10 verdrängt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.01.2002; Aktenzeichen B 10 LW 36/00 R)

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die beklagte landwirtschaftliche Alterskasse berechtigt war, die Bewilligung eines Beitragszuschusses nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Jahre 1995 und 1996 rückwirkend aufzuheben und die gezahlten Beitragszuschüsse zurückzufordern.

Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten.

Die Beklagte übersandte dem Kläger im November 1994 einen Vordruck für die Beantragung des Beitragszuschusses ab 01.01.1995 nach dem ALG. Unter der Rubrik "Angaben zum Betrieb" bejahte der Kläger die Frage, daß es sich bei seiner Landwirtschaft um einen nach § 4 Abs.1 oder § 4 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG) buchführenden Betrieb handele. Er gab das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid (1992) mit 5948 DM an.

Durch Bescheid vom 09.09.1995 bewilligte die Beklagte gemäß §§ 32-35 ALG für die Zeit ab 01.01.1995 einen Beitragszuschuß der Klasse 1 (233 DM monatlich). Dabei legte sie ein Arbeitseinkommen in Höhe von 5948 DM -- entsprechend den Angaben des Klägers -- zugrunde.

Ferner erließ die Beklagte die "Mitteilung" vom 22.01.1996 mit dem sie einen entsprechenden Beitragszuschuß für die Zeit ab 01.01.1996 in Höhe von 249 DM monatlich gewährte; wiederum ging die Beklagte von einem Arbeitseinkommen von 5948 DM aus.

Im Oktober 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger erneut einen Vordruck für die Beantragung eines Beitragszuschusses für die Zeit ab 01.01.1997. Nunmehr gab der Kläger an (Rubrik: "Angaben zum Betrieb"), daß das land- und forstwirtschaftliche Einkommen durch eine pauschale Ermittlung nach Durchschnittswerten gemäß § 13a EStG festgestellt werde.

Daraufhin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 24.03.1997, mit dem sie den Bescheid vom 09.09.1995 sowie die auf ihm beruhenden Folgebescheide aufhob und die für die Zeit vom 01.01.1995 -- 31.12.1996 gewährten Beitragszuschüsse zurückforderte; insgesamt errechnete sie einen zu erstattenden Betrag in Höhe von 5784,-- DM. Zur Begründung führte sie aus: Ein Anspruch auf Beitragszuschuß bestehe nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000 DM nicht übersteige. Das Arbeitseinkommen des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft, das sich gemäß den §§ 32 Abs.5, 6 aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens errechne, habe während der entscheidenden Zeiträume den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Im Antrag vom 15.02.1995 habe er fälschlicherweise angegeben, buchführender Landwirt gemäß den §§ 4 Abs.1, Abs.3 EstG zu sein; tatsächlich aber sei er Landwirt iSd § 13a EStG, so daß das Einkommen aus den Einkommensteuerbescheiden nicht zugrunde gelegt werden könne.

Dagegen legte der Kläger am 10.04.1997 Widerspruch ein, den die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 02.09.1997 zurückwies.

Der Kläger hat am 30.09.1997 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen:

Sein Anspruch auf den Beitragszuschuß habe zu Recht bestanden, denn sein maßgebliches Einkommen habe die gemäß § 32 ALG angesetzte Höchstgrenze von 40.000 DM unterschritten. Das ergebe sich aus den Einkommensteuerbescheiden, die jeweils ein wesentlich niedrigeres Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auswiesen. Wenn man jedoch das Einkommen nach § 32 Abs.5 ALG berechne, so sei festzustellen, daß die Gruppeneinteilung, die die Beklagte vorgenommen habe, rechtswidrig sei; er sei nämlich als Student tätig gewesen, habe daraus aber kein Einkommen erzielt. § 32 Abs.6 ALG gehe aber von anderweitigen außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkünften aus. Die aufgrund der Tätigkeit als Student verminderte Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes müsse aber auch im Rahmen der Berechnung des maßgeblichen Einkommens Berücksichtigung finden. Da dies nach dem Gesetzeswortlaut nicht der Fall sei, halte er § 32 Abs.6 ALG für verfassungswidrig, sollte nicht eine verfassungskonforme Auslegung in dem von ihm aufgezeigten Sinne möglich erscheinen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 24.03.1997 und den Widerspruchsbescheid vom 02.09.1997 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet: Der Kläger sei versicherungspflichtiger Landwirt gewesen, weil er ein Unternehmen bewirtschaftet habe, das die Mindestgröße überschritt. Ab 01.01.1997 bestehe keine Beitragspflicht mehr, weil er aufgrund seines Antrags vom 30.12.1997 wegen der Erzielung von Arbeitsentgelt von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Das für die Berechnung des Beitragszuschusses maßgebliche Einkommen des Klägers sei nach § 32 Abs.5 und 6 ALG zu ermitte...

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