nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 27.03.2001; Aktenzeichen S 10 LW 1/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 10 LW 4/04 NZB) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27.03.2001 wird zurückgewiesen. Außgerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers, insbesondere ob er für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996 Beiträge an die beklagte Alterskasse zu entrichten hat.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Miteigentümer zu einem Anteil von 40 % an dem Unternehmen der Eigentümergemeinschaft T/H/H1 (Kläger und 2 Schwestern). In einem Fragebogen erklärte die Eigentümergemeinschaft am 25.05.1993 gegenüber der Westfälischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, sie bewirtschafte in S eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 5,54 ha und eine forstwirtschaftliche Nutzfläche (Wald) von 0,59 ha. Auf dem Ackerland von 1,86 ha werde Getreide angebaut; das Grünland von 3,48 ha werde zur Heugewinnung genutzt; die Haus- und Hoffläche betrage 0,2 ha.
Zwischen dem Voreigentümer des Unternehmens, K T, und dem Kreis T war für die Zeit von April 1991 bis März 2001 ein Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen worden. Darin verpflichtete sich der Eigentümer, einen Teil des Grünlandes - 1,154 ha - zum Schutz standortabhängiger Pflanzen nach der extensivsten Form als Mähweide zu bewirtschaften. Die genannte Fläche wurde unter Naturschutz gestellt. Der Kreis T verpflichtete sich hierfür zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen in Höhe von 1.038,60 DM jährlich.
Die Beklagte wies in einem Schreiben von April 2000, gerichtet an die Eigentümergemeinschaft z.H. von Frau H1, auf eine etwaige Versicherungspflicht hin. Im Juni 2000 beantragten die drei Miteigentümer die Freistellung von den Beiträgen zur Alterskasse. Der Kläger stellte im Juli 2000 einen formularmäßigen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von landwirtschaftlichem Arbeitseinkommen ein Siebtel der Bezugsgröße überschreite.
Mit Bescheid vom 22.09.2000 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.1995 fest, da er seitdem ein landwirtschaftliches Unternehmen i.S.d. § 1 ALG bewirtschafte. Ab 01.07.1996 wurde der Kläger von der Versicherungspflicht befreit. Für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.06.1996 seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Verjährung der Beiträge für das Jahr 1995 verbleibe eine Beitragspflicht des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996. Es seien daher Beiträge in Höhe von (6 x 311,- DM =) 1.866,- DM nachzuzahlen. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung nicht endgültig sei und erneut Versicherungs- und Beitragspflicht eintrete, sobald die Voraussetzung für die Befreiung entfalle.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung am 05.10.2000 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung eines Beitragszuschusses. Er machte geltend, die gesamte landwirtschaftliche Fläche von 5,54 ha gehöre ihm nur zu 40 %. Er bewirtschafte somit nur 2,22 ha und sei wegen Unterschreitung der Mindestgröße nicht versicherungspflichtig. Außerdem liege gemäß § 1 Abs. 7 ALG ein Ausschlussgrund vor, weil das landwirtschaftliche Unternehmen ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betrieben werde. Aus dem Unternehmen würden keine Gewinne erzielt. Die Erträge aus der Landwirtschaft deckten allenfalls die Betriebskosten. Es erfolge auch keine Veranlagung zur Einkommensteuer. Deshalb bestehe für ihn keine Beitragspflicht.
Im Rahmen eines Antrages auf Beitragszuschuss gab der Kläger am 08.12.2000 ergänzend an, sein land- und forstwirtschaftliches Einkommen würde durch eine pauschale Ermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Einkommenssteuergesetz (EStG) festgestellt. Eine Veranlagung zur Einkommenssteuer sei von 1992 bis 1995 nicht erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Die Mindestgröße beziehe sich nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut (§ 1 Abs. 2 und 5 bzw. § 84 Abs. 5 ALG) auf das Unternehmen. In diesem Zusammenhang seien weder die Anzahl der Miteigentümer noch deren Beteiligungsverhältnisse von Bedeutung. Gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) habe sich durch das ALG insoweit keine Änderung ergeben.
Die generelle Versicherungspflicht scheitere auch nicht an § 1 Abs. 7 ALG. Danach müsse die Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betrieben werden. Hierbei seien die Grundsätze des Steuerrechts zur Einordnung in "Liebhaberei" zu berücksichtigen. Selbst im Steuerrecht sei nicht die Motivation (z.B. Hobby) ausschlaggebend, sondern die Betriebsstruktur. Nur wenn diese so ausgestaltet sei, dass der Betrieb einer Gewinnerzielung überhaupt nich...