Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.01.2023; Aktenzeichen B 1 KR 70/21 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme für eine Bauchdeckensstraffung (Abdominalplastik).

Die 1978 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin reduzierte in Folge einer Strumektomie bei Schilddrüsenkarzinom sowie unterstützender Ernährungsberatung ihr Gewicht bei einer Körpergröße von 161 cm und einem Gewicht von 140 kg auf 90 kg.

Am 18.05.2015 beantragte sie bei der Beklagten unter Vorlage eines Befundberichts des plastischen Chirurgen Dr. Z sowie dessen Kostenvoranschlag vom 03.10.2015 über einen Betrag iHv 5400 EUR und eines Attestes ihres Hausarztes Dr. R vom 07.12.2015 die Übernahme der Kosten für eine Abdominalplastik. Auf Anforderung der Beklagten reichte sie einen Selbstauskunftsbogen sowie Fotos des unbekleideten betroffenen Bereichs ein.

Die Beklagte veranlasste eine gutachterliche Untersuchung der Klägerin durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK), für den Dr. N im Gutachten vom 19.02.2016 zu dem Ergebnis kam, dass eine medizinische Indikation für den operativen Eingriff nicht vorliege. Objektivierbare Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich Stütz- und Bewegungsapparat durch die Hauterschlaffung hätten nicht bestätigt werden können. Ein entstellender Befund liege nicht vor. Auch hätten sich reizlose Hautverhältnisse gefunden. Mit Bescheid vom 08.03.2016 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf dieses Gutachten ab. Zur Begründung ihres hiergegen am 23.03.2016 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, aufgrund der vorliegenden Bauchdeckenerschlaffung bestünden durchaus funktionelle Einschränkungen. Sie habe aufgrund der herabhängenden Bauchdecke Probleme beim Bücken, in die Hocke Gehen oder sich nach vorne Beugen. Außerdem komme es im Hautbereich der erschlafften Bauchdecke immer wieder zu Entzündungen. Zur weiteren Begründung legte sie ein Attest der behandelnden Psychotherapeutin Frau P vom 17.05.2016 vor und machte geltend, dass auch ihre psychischen Erkrankungen auf ihre äußerliche Erscheinung aufgrund der Fettschürze zurückzuführen seien.

Die Beklagte holte ein weitere Gutachten des MDK vom 17.05.2016 und 09.06.2016 ein, in denen Dr. X zu der Auffassung gelangte, dass sich aus Widerspruchsbegründung und dem Attest der Psychotherapeutin Frau P keine neuen Erkenntnisse ergäben. Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung vom 19.02.2016 lägen keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen vor. Zwar sei eine gewisse Hautpflege nachvollziehbar erforderlich. Hierunter seien allerdings unauffällige Hautverhältnisse möglich. Die psychische Befindlichkeit sei keine Indikation für einen chirurgischen Eingriff an einem regelrechten Körperzustand, sondern sei mit den Mitteln der Psychotherapie und Psychiatrie zu behandeln.

Mit Bescheid vom 09.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 08.12.2016 hat die Klägerin beim Sozialgericht Dortmund (SG) Klage erhoben, zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, sie könne sich aufgrund der erschlafften und hängenden Bauchdecke nicht mehr Bücken. Selbst im Sitzen könne sie ihre Füße mit den Händen nicht mehr erreichen. Ihre tägliche Mobilität sei aufgrund der erheblichen Hautfalte beschränkt. Es seien bei ihr psychische Störung eingetreten, die das Maß des "Normalen" erheblich überschreiten würden.

Das SG hat einen Befundbericht von Dr. R der vom 31.07.2017 und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein plastisch-chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten der Fachärztin für Chirurgie Dr. E eingeholt, die feststellte, dass sich im Rahmen der Begutachtung keine Aspekte gefunden hätten, die eine medizinische Indikation zur Durchführung einer Bauchdeckenplastik plausibel machen würden. Zwar sei es nach Gewichtsreduktion zu einer Erschlaffung des Haut- /Weichteilmantels im Bereich der Bauchdecke mit Ausbildung einer mäßigen Fettschürze gekommen. Eine funktionelle Beeinträchtigung oder ein entstellender Aspekt resultiere hieraus jedoch nicht. Chronische oder therapierefraktäre Entzündungen im Bereich der Unterbauchumschlagsfalte lägen nicht vor.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein Gutachten des Facharztes für plastische und ästhetische Chirurgie Dr. A vom 21.06.2018 eingeholt, der eine nach drastischer Gewichtsreduktion verstärkte Bauchfettschürzenbildung mit aneinander reiben/aufliegen von Hautareal mit diesbezüglich angedeuteten Hautinfekten (Pilzbesiedlung) feststellte. Es liege eine leichte Einschränkung der Mobilität der Klägerin vor. Das Vorliegen einer Fettschürze mit Doppelfaltenbildung und einem aneinander reiben der Haut im Bereich des Schamhügels sowie der Oberschenkel mache eine Korrekturoperation erforderlich. Eine Abdominal...

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