Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Entscheidung des Berufungsausschusses über Zulassungsantrag nach mündlicher Verhandlung. Erscheinen des Antragstellers. privatärztliche Tätigkeit. Eignung als Vertragsarzt
Orientierungssatz
1. Aus dem Umstand, dass ein Berufungsausschuss es sich zur Gewohnheit gemacht hat, über Zulassungsanträge nur nach mündlicher Verhandlung mit den Antragstellern zu entscheiden, kann keine Pflicht zum Erscheinen abgeleitet werden.
2. Aus der vor der Antragstellung langjährigen privatärztlichen Tätigkeit kann nicht der Schluss gezogen werden, der Antragsteller sei für die Tätigkeit als Vertragsarzt nicht geeignet.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob der Kläger als Facharzt für plastische Chirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung in K zuzulassen ist.
Der im Jahre 1956 in Ecuador geborene Kläger beantragte im September 2003 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für plastische Chirurgie mit dem Vertragsarztsitz B Straße ... in ... K. Dem Antrag fügte er einen tabellarischen Lebenslauf, einen Bescheid über die Eintragungen im Arztregister, ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine undatierte eidesstattliche Erklärung über das Nichtvorliegen von Suchterkrankungen bei.
Nachdem der Zulassungsausschuss den Kläger sodann dreimal erfolglos zu mündlichen Verhandlungen (29.10.2003, 19.11.2003 und 10.12.2003) geladen hatte, lehnte er mit Beschluss vom 10.12.2003 den Antrag im Wesentlichen gestützt auf das Nichterscheinen des Klägers ab. Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vertrat der Kläger die Auffassung, die Ablehnung sei rechtswidrig, weil sie einzig darauf gestützt sei, dass er nicht zur Sitzung erschienen sei. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) sei seine Anwesenheit jedoch nicht erforderlich. Er sei mit der ersten Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne, dementsprechend hätten die Einladungen auch als Wahlmöglichkeit den Hinweis auf eine Nichtteilnahme enthalten. Sachliche Gründe, aus denen heraus die Zulassung zu verweigern gewesen sei, hätten nicht vorgelegen.
Mit Beschluss vom 07.07.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Prüfungsverfahren auf Zulassung als Vertragsarzt seien die Nichteignung des Arztes (§ 20 Ärzte-ZV) und die Ungeeignetheit (§ 21 Ärzte-ZV) zu prüfen. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht seien die Zulassungsgremien berechtigt, auch Beteiligte nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) X anzuhören, denn insoweit obliege den Beteiligten eine Mitwirkungspflicht (§ 21 Abs. 2 SGB X). Zwar bestehe keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen, weigere sich der Antragsteller jedoch, für sachverhaltsklärende Äußerungen zur Verfügung zu stehen, müssten bestehende Zweifel zu seinen Lasten gehen. Aus dem Nichterscheinen des Klägers sei der Schluss zu ziehen, dass er für den Fall einer wahrheitsgemäßen Aussage Nachteile befürchten müsse, die seine Zulassung in Frage stellen könnten. Seine Weigerung, vor den Zulassungsgremien zu erscheinen, lasse insbesondere den Schluss zu, dass er die sprachlichen Anforderungen an eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht erfülle. Darüber hinaus ergäben sich aus seinem Lebenslauf erhebliche Zweifel daran, ob er für die Versorgung der gesetzlich Versicherten überhaupt oder in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehen wolle (§ 20 Abs. 1 Ärzte-ZV). Der Antragsteller sei seit seiner Facharztanerkennung im Jahre 1998 ausschließlich in Privatkliniken als angestellter Arzt für ästhetisch-plastische Chirurgie tätig gewesen. Während seiner freiberuflichen Tätigkeit als Privatarzt ab März 2002 habe er sich nicht um eine Zulassung als Vertragsarzt bemüht. Erst im Zusammenhang mit der Praxisverlegung sei der Zulassungsantrag gestellt worden. Der Bevollmächtigte des Klägers habe erläutert, dies sei auf Drängen der Bank geschehen, die eine Darlehensgewährung davon abhängig mache, dass einer Zulassung als Vertragsarzt nichts im Wege stehe. Daraus sei abzuleiten, dass der Kläger für gesetzlich Versicherte tatsächlich nicht zur Verfügung stehe, sondern sich nur der ästhetischen Chirurgie widmen wolle, die jedoch kein Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sei.
Hiergegen richtet sich die am 23.08.2002 vor dem Sozialgericht Köln erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, sein Anspruch auf Zulassung sei gegeben, da er die nach § 18 Ärzte-ZV für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Von seiner Eignung sei auszugehen, da sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Eignung ergäbe. Der Beklagte habe auch keine Versagensgründe darlegen können, vielmehr entbehrten seine Argumente einer tatsächlichen Grundlage.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte K vom 10.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ...