Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 15.06.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII von Oktober 2013 bis September 2014.
Der 1936 geborene Kläger ist verheiratet. Die Eheleute mieteten zum 15.12.2003 eine Wohnung U-Straße11 in B an. Es handelt sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 88 qm, davon entfallen nach den Angaben des Klägers 10 qm auf ein Zimmer, das er als Büro nutzt. Die vereinbarte Kaltmiete belief sich auf 400 EUR und der Abschlag für die Betriebskosten auf 120 EUR. Die Wohnung wurde mit Gas beheizt. Die Eheleute sprachen vor der Anmietung am 02.12.2003 bei der Beklagten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vor. Sie erklärten ihre Absicht, die Wohnung U-Straße 11 anzumieten. Sie benötigten diese Wohnung, da der Kläger nach der Konjunkturbelebung sein Gewerbe als Handelsvermittler wieder aufnehmen wolle und daher ein Zimmer als Büro nutzen müsse. Die Beklagte teilte ihnen mit, sozialhilferechtlich sei nur eine Wohnfläche von ca. 60 qm angemessen. Bei der Berechnung der Sozialhilfe und der Grundsicherung werde daher nur eine Kaltmiete von 255 EUR zuzüglich angemessener Betriebskosten anerkannt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem GSiG mit Bescheid vom 05.12.2003 ab. Ein Anspruch bestehe auch nach dem Umzug in die neue Wohnung am 15.12.2003 nicht, da weiterhin ein Einkommensüberschuss von 5,57 EUR gegeben sei. Der Beklagte wies nochmals darauf hin, dass im Rahmen der Grundsicherung nur ein Anspruch auf angemessene Unterkunftskosten bestehe.
Die Eheleute wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum noch U-Straße 11 in B. Die Kaltmiete belief sich weiter auf 400 EUR. Der Kläger bezog eine Altersrente, die sich ab dem 01.07.2013 auf 540,91 EUR belief.
Der Hochsauerlandkreis hatte die Fa. Analyse & Konzepte mit der Erstellung eines Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten in seinem Kreisgebiet beauftragt. Nach dem Endbericht von Juli 2013 beläuft sich die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt in Arnsberg auf 377,65 EUR bruttokalt. Aufgrund der Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 (B 14 AS 11/18 R u.a.) wurde eine Neuausrichtung der Vergleichsräume erforderlich. Diese erfolgte durch einen Korrekturbericht von Dezember 2019. Darin wird die Stadt Arnsberg weiterhin als eigener Vergleichsraum angesehen, die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt erhöht sich auf 378,30 EUR. Die Beklagte wandte das Konzept im streitigen Zeitraum noch nicht auf den Kläger und seine Ehefrau an, sondern bewilligte die Unterkunftskosten auf der Grundlage der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl Sicherheitszuschlag von 10%. Die Stadt Arnsberg gehörte in den Jahren 2013 und 2014 zu der Mietenstufe II nach dem WoGG.
Mit Bescheid vom 28.09.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen von Oktober 2013 bis September 2014 iHv 43,59 EUR pro Monat. Die Unterkunftskosten seien lediglich bis zur Mietobergrenze für zwei Personen von 418 EUR anzuerkennen, so dass sich zuzüglich der Heizkosten von 61 EUR ein Bedarf an Unterkunfts- und Heizkosten von 239,50 EUR pro Person ergebe. Der Kläger habe daher einen Bedarf von 584,50 EUR (Regelsatz 345 EUR und Unterkunftskostenanteil von 239,50 EUR), auf den die Altersrente anzurechnen sei.
Mit Schreiben vom 02.10.2013 forderte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf, die Unterkunftskosten ab dem 01.10.2014 auf die neue Mietobergrenze für zwei Personen von 377,65 EUR zu senken. Bislang seien 418 EUR anerkannt worden, nunmehr sei jedoch eine Analyse des örtlichen Wohnungsmarktes durchgeführt worden, durch die sich die neue Mietobergrenze ergeben habe.
Mit Bescheid vom 28.10.2013 änderte die Beklagte die Bewilligung ab November 2013 auf 13,09 EUR ab. Der Heizkostenanteil iHv 30,50 EUR sei vorläufig nicht mehr anzuerkennen, da die Höhe der neuen Gasabschlagszahlungen nicht bekannt sei. Am 18.12.2013 legte der Kläger die Rechnung über den Jahresbeitrag für seine Haftpflichtversicherung iHv 126,02 EUR bei der Beklagten vor, der Betrag wurde am 01.01.2014 fällig. Mit Bescheid vom 28.12.2013 änderte die Beklage die Bewilligung ab Januar 2014 auf 21,09 EUR, da ab dem 01.01.2014 der neue Regelbedarf von 353 EUR zu berücksichtigen sei. Der Kläger legte am 10.01.2014 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.12.2013 ein. Aus einer von ihm vorgelegten Abrechnung des Gasversorgers vom 04.01.2014 ergibt sich ein Abschlag iHv 73 EUR monatlich ab Januar 2014. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.01.2014 weitere Heizkosten iHv 119,14 EUR. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den tatsächlichen Heizkosten im Zeit...