Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Aufhebung einer Witwerrente wegen grob fahrlässigen Verschweigens der Wiederheirat - Wirksamkeit einer kirchlichen Eheschließung in Indien

 

Orientierungssatz

1. Für Eheschließungen im Ausland sind die Voraussetzungen des EGBGB, insbesondere die Art. 11 und 13 maßgeblich. Danach ist eine Ehe als wirksam geschlossen anzusehen, wenn die Form der Eheschließung entweder dem für den Heiratsort maßgeblichen Recht oder dem Recht des Staates entsprach, dessen Staatsangehörigkeit die Eheschließenden zur Zeit der Eheschließung besaßen.

2. Hat der Antragsteller bei der Beantragung von Witwerrente nach § 46 Abs. 2 SGB 6 unrichtige Angaben dahingehend gemacht, nach dem Tod der Versicherten nicht wieder geheiratet zu haben, so liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB 10 zur rückwirkenden Aufhebung der bewilligten Witwerrente vor.

3. In Indien sind kirchliche Eheschließungen durch einen autorisierten Geistlichen gültig. War der Antragsteller der Witwerrente aufgrund seiner verschwiegenen Wiederheirat nicht anspruchsberechtigt und hat er dies bei Antragstellung verschwiegen, so hat er seine die Bewilligung von Witwerrente auslösenden unzutreffenden Angaben zumindest grob fahrlässig gemacht; damit ist die Bewilligung der gewährten Witwerrente nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB 10 rückwirkend aufzuheben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.03.2020; Aktenzeichen B 5 R 258/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung der Beklagten zur Rücknahme der Bewilligung einer Witwerrente und zur Rückforderung der gezahlten Beträge in Höhe von 9.946,50 Euro. Gegenständlich ist der Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.11.2006.

Der in Indien am 00.00.0000 geborene Kläger war Ehemann der am 00.00.0000 verstorbenen N L (im Folgenden: Versicherte). Sie hatten zwei gemeinsame am 00.00.1983 und am 00.00.1984 geborene Kinder.

Am 00.00.2000 fand eine kirchliche Hochzeit des Klägers mit der am 00.00.1965 geborenen N K U in der katholischen St. U Church in L, Indien, statt.

Unter dem 29.08.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei der Beklagten, wobei er auf dem Antragsformular angab, nach dem Tod der Versicherten nicht wieder geheiratet zu haben.

Mit Bescheid vom 01.12.2000 lehnte die Beklagte zunächst die Gewährung einer Hinterbliebenenrente wegen fehlender Mitwirkung ab. Mit Bescheid vom 14.12.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 23.02.2000 eine große Witwerrente. Für die Zeit vom 23.02.2000 bis 31.01.2001 betrage die Nachzahlung 5.833,25 DM. Die Rente werde ab dem 01.06.2000 aufgrund anzurechnenden Einkommens nicht gezahlt.

In der Folgezeit erging insbesondere wegen des schwankenden Einkommens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit aus einem Reisebüro eine Vielzahl von Änderungsbescheiden betreffend die Höhe der Witwerrente. Der Kläger reichte in dieser Zeit jeweils Nachweise zur Höhe seines Einkommens ein. Unter anderem reichte er im Juni 2002 seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 bei der Beklagten ein. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde der Kläger zusammen mit der N K als Eheleute veranlagt. Eine ausdrückliche dahingehende Erklärung des Klägers, dass er mit dieser verheiratet sei, erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 20.10.2006 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.12.2006 die Rente wegen fehlender Mitwirkung in voller Höhe versagt, nachdem dieser trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten keine Einkommensnachweise für das Jahr 2005 eingereicht hatte.

Für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.11.2006 erhielt der Kläger seitens der Beklagten Leistungen der Witwerrente in Höhe von 9.946,50 Euro.

Im Februar 2007 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit aufgrund von Insolvenz auf und bezog seit 2008 vom Jobcenter M Leistungen nach dem SGB II.

Am 19.03.2012 sprach der Kläger im Rahmen einer Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland) vor und wurde darauf hingewiesen, dass ihm möglicherweise die Witwerrente wieder zustehen könne. Am 25.07.2012 sprach er dort erneut vor und bat um rückwirkende Neuberechnung der Witwerrente. Das Jobcenter habe die Leistungen ab Juli 2012 vorläufig ausgesetzt, um die Höhe der Witwerrente abzuwarten. Den Inhalt der Vorsprachen teilte die DRV Rheinland der Beklagten mit Schreiben vom 19.03.2012 und 25.07.2012 mit und bat um Neufeststellung des Zahlbetrags der Witwerrente. Die Beklagte prüfte daraufhin das Bestehen eines Anspruchs auf Witwerrente und bat im Zuge dessen um Übersendung des letzten Leistungsbescheides des Jobcenters. Aus diesem ergab sich hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers, dass dieser familienversichert in der Pflichtversicherung der Frau N K sei. Eine telefonische Auskunft bei der Stadtverwaltung M am 11.09.2012 ergab, dass er dort als verhei...

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