Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung bezogener Leistungen der Witwerrente bei grob fahrlässig unrichtigen Angaben des Antragstellers zum familienrechtlichen Status

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Witwer trotz rechtsgültig fortbestehender Ehe wieder geheiratet und verstirbt der zweite Ehegatte, so ist er aufgrund seiner Wiederheirat aus der zweiten Ehe nicht zur Witwerrente berechtigt. Er hat auch keinen Anspruch auf Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wenn die erneute - zweite - Ehe weder aufgelöst noch für nichtig erklärt ist, § 46 Abs. 3 SGB 6.

2. Hat der Antragsteller zur Gewährung von Witwerrente nach § 46 SGB 6 auf dem Rentenantragsformular ausdrücklich angegeben, nach dem Tod der Versicherten nicht wieder geheiratet zu haben, so erfolgte diese Angabe zumindest grob fahrlässig i. S. von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 10. Dies hat zur Folge, dass die bezogenen Witwerrentenleistungen nach § 50 SGB 10 zu erstatten sind.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von 9.946,50 Euro überzahlter Witwerrente für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.11.2006.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger war Ehemann der am 23.02.2000 verstorbenen NL (im Folgenden: Versicherte). Sie hatten zwei gemeinsame jeweils am 00.00.1983 und am 00.00.1984 geborene Kinder.

Am 00.00.2000 fand eine kirchliche Hochzeit des Klägers mit der Frau NKU (NK) in der katholischen St. U in L, Indien, statt.

Unter dem 29.08.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei der Beklagten, wobei er auf dem Antragsformular angab nach dem Tod der Versicherten nicht wieder geheiratet zu haben.

Mit Bescheid vom 01.12.2000 lehnte die Beklagte zunächst die Gewährung einer Hinterbliebenenrente wegen fehlender Mitwirkung ab. Mit Bescheid vom 14.12.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger sodann ab dem 23.02.2000 eine große Witwerrente. Für die Zeit vom 23.02.2000 bis 31.01.2001 betrage die Nachzahlung 5.833,25 DM. Die Rente werde ab dem 01.06.2000 aufgrund anzurechnenden Einkommens nicht gezahlt.

In der Folgezeit erging insbesondere wegen des schwankenden Einkommens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit aus einem Reisebüro eine Vielzahl von Änderungsbescheiden betreffend die Höhe der Witwerrente. Der Kläger reichte in dieser Zeit jeweils Nachweise zur Höhe seines Einkommens ein. Unter anderem reichte er im Juni 2002 seine Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2000 und 2001 beim Beklagten ein. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 wurde der Kläger zusammen mit der Frau NK als Eheleute veranlagt. Eine ausdrückliche dahingehende Erklärung des Klägers, dass er mit dieser verheiratet sei, erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 20.10.2006 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.12.2006 die Rente wegen fehlender Mitwirkung in voller Höhe untersagt, nachdem dieser trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten keine Einkommensnachweise für das Jahr 2005 eingereicht hatte.

Für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.11.2006 erhielt der Kläger seitens der Beklagten Leistungen der Witwerrente in Höhe von 9.946,50 Euro.

Im Februar 2007 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit aufgrund von Insolvenz auf und bezog seit 2008 vom Jobcenter Leistungen nach dem SGB II.

Am 19.03.2012 sprach der Kläger im Rahmen einer Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland) vor und wurde darauf hingewiesen, dass ihm möglicherweise die Witwerrente wieder zustehen könne. Am 25.07.2012 sprach er dort erneut vor und bat um rückwirkende Neuberechnung der Witwerrente. Das Jobcenter habe die Leistungen ab Juli 2012 vorläufig ausgesetzt habe, um die Höhe der Witwerrente abzuwarten. Den Inhalt der Vorsprachen teilte die DRV Rheinland der Beklagten mit Schreiben vom 19.03.2012 und 25.07.2012 mit und bat um Neufeststellung des Zahlbetrags der Witwerrente.

Die Beklagte prüfte daraufhin das Bestehen eines Anspruchs auf Witwerrente und bat im Zuge dessen um Übersendung des letzten Leistungsbescheids des Jobcenters. Aus diesem ergab sich hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers, dass dieser familienversichert in der Pflichtversicherung der Frau NK sei. Eine telefonische Auskunft bei der Stadtverwaltung Leichlingen am 11.09.2012 ergab, dass er dort als verheiratet geführt werde, aber keine Unterlagen hinsichtlich der Eheschließung vorlägen. Eine schriftliche Anfrage der Beklagten beim Kläger hinsichtlich einer erneuten Eheschließung beantwortete dieser am 14.09.2012 mit der Aussage, dass er nicht wieder geheiratet habe. Eine Anfrage der Beklagten beim Rheinisch-Bergischen Kreis am 19.09.2012 ergab, dass auch dort der Kläger seit dem 05.07.2000 als verheiratet gemeldet sei. Am 26.10.2012 teilte der Kläger telefonisch mit, dass er bei der Krankenkasse fälschlicherweise als familienversichert geführt worden sei. Außerdem teilte er mit, dass er in Deutschland nicht standesamtlich verheiratet sei, sondern nach indischem Recht geheiratet habe.

Das Ausländeramt teilte der Bek...

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