Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Schwerpflegebedürftigkeit. Fälligkeit der Geldleistung

 

Orientierungssatz

1. Die in § 57 Abs 1 SGB 5 enthaltene Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens bezieht sich nur darauf, ob anstelle der zustehenden häuslichen Krankenpflege, die als Sachleistung zu gewähren wäre, die Geldleistung treten soll. Es handelt sich also nur um ein Auswahlermessen. Wenn von diesem Auswahlermessen einmal Gebrauch gemacht worden ist, liegt es nicht mehr im Ermessen der Krankenkasse, bei den jeweils zu zahlenden Monatsbeträgen noch einmal eine Auswahl zu treffen, vielmehr besteht nunmehr auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides ein Rechtsanspruch auf die monatliche Geldleistung.

2. Der Anspruch auf die Geldleistung nach § 57 SGB 5 wird jeweils erst nach Ablauf des Kalendermonats fällig, da für die Entstehung des Anspruchs nicht nur Schwerpflegebedürftigkeit vorauszusetzen ist, sondern zusätzlich auch tatsächlich eine Pflegeleistung erbracht werden muß. Der Anspruch kann daher auch frühestens jeweils mit Ablauf eines jeden Pflegetages entstehen und gemäß § 41 SGB 1 auch erst mit Ablauf dieses Tages fällig werden, an dem die Pflegeleistung erbracht worden ist.

3. Die Zahlungsweise des Sozialamtes wirkt sich nicht auf die Entstehung und Fälligkeit des krankenversicherungsrechtlichen Anspruchs aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.10.1994; Aktenzeichen 3/1 RK 51/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667592

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge