Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut bei durchgehend im Soll befindlichen Konto und Gewährung eines Dispositionskredits. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Anschluss an BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 2 und BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 11 Nr 4), wonach die Befriedigung eigener Forderungen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers iS des § 118 Abs 3 S 4 SGB 6 vorliegt, soweit das Geldinstitut den ihm überwiesenen Geldwert dem Rentenempfänger auf dem angegebenen, im Soll befindlichen Girokonto nach § 118 Abs 1 S 2 und 3 SGB 6 ohne weitere Erklärung gutschreibt. Das Geldinstitut befriedigt somit eine eigene Darlehensforderung gegenüber dem Kontoinhaber.
2. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, dass die Gutschrift einer Sozialleistung auf ein debitorisch geführtes Konto in Hinblick auf die Regelung in § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 keine Verwendung der Forderung zur eigenen Befriedigung iS von S 4 darstellt (Entgegen BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R aaO).
3. Die Vorschrift des § 55 Abs 1 SGB 1 steht der Einstellung der Rente nach dem Tod des Leistungsberechtigten in das Kontokorrentkonto nicht entgegen und schließt die Anwendung des Befriedigungsverbots des § 118 Abs 3 S 4 SGB 6 nicht aus (vgl LSG Essen vom 25.4.2007 - L 4 R 177/06, vom 22.8.2005 - L 3 R 98/05, vom 25.10.2006 - L 8 R 139/05 und LSG vom 20.10.2006 - L 13 R 75/06.
4. § 118 Abs 3 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl LSG Essen vom 25.4.2007 - L 4 R 177/06, vom 22.8.2005 - L 3 R 98/05 und vom 25.10.2006 - L 8 R 139/05).
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 943,57 Euro zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tod der Frau C H (Versicherte) auf deren Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.
Die am ...02.2005 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin eine Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von zuletzt 943,57 Euro, die auf ein Girokonto bei der Beklagten (Konto-Nr. ...) überwiesen wurde. Nach Angaben der Beklagten war der Versicherten ein Dispositionskredit in Höhe von 4.100,00 Euro eingeräumt.
Nach dem Tod der Versicherten gingen auf deren Konto am 28.02.2005 - bei einem Kontostand von 1.753,80 Euro Soll - und am 31.03.2005 - bei einem Kontostand von 2.484,12 Euro Soll - die Rentenzahlungen für die Monate März und April 2005 ein. Nach dem 28.02.2005 wurden von dem Konto der Versicherten nach den vorliegenden Kontoauszügen - insoweit wird auf die mit Schriftsatz vom 12.01.2007 vorgelegten Kontounterlagen Bezug genommen - verschiedene Lastschriften vorgenommen, die die Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin (14.04.2005) mit insgesamt 3.064,82 Euro bezifferte.
Mit einem bei der Beklagten nach ihren Angaben am 12.04.2005 zugegangenen Schreiben forderte die Klägerin überzahlte Beträge für die überzahlten Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 1.887,14 Euro als zu Unrecht erbracht zurück. Unmittelbar vor Zugang dieses Rückforderungsverlangens war das Konto der Versicherten mit 1.817,11 Euro im Soll. Die Beklagte zahlte die für April 2005 geleistete Rente in Höhe von 943,57 Euro an die Klägerin zurück und lehnte unter Hinweis auf die in ihrem Schreiben vom 14.04.2005 aufgeführten Kontoverfügungen betr. den Zeitraum vom 02. bis 15.03.2005 eine darüber hinausgehende Zahlung an die Klägerin mit der Versicherung ab, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu haben.
Mit der am 22.02.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verpflichtet, an sie weitere 943,57 Euro zu zahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) sei vorrangig ein Geldinstitut zur Rücküberweisung verpflichtet, wenn und soweit - wie hier - eine Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn nach Eingang der Rente auf dem Konto Verfügungen vorgenommen worden seien.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 943,57 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Ablichtungen aus dem bei ihr geführten Verwaltungsvorgang vorgelegt und weiter die Auffassung vertreten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei um den Betrag der in der Zeit zwischen Renteneingang und Zugang des Rückforderungsverlangens zugunsten Dritter ausgeführten anderweitigen Verfügungen zu mindern, weshalb die für März 2005 geleistete Rente nicht zurückzuzahlen sei. Die von ihr im Schreiben vom 14.04.2005 genannten Verfügungen seien sämtlich zugunsten Dritter und nicht zur Befriedigung eigener Forderungen erfolgt. Der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI sei n...