Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Insolvenzgeldumlage. Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer GmbH beschäftigten beurlaubten Beamten. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Entgelte beurlaubter Beamter, die bei einer GmbH als Arbeitnehmer - bis zur garantierten Rückkehr - beschäftigt und daher Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung iS des § 360 SGB 3 sind, sind bei der Berechnung der Höhe der Insolvenzgeldumlage unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Insolvenzgeldansprüche der Beamten überhaupt bestehen können. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.09.2009 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Das klägerische Unternehmen wendet sich gegen die Berechnung der Insolvenzgeldumlage nach den bis zum 31.12.2008 geltenden Vorschriften der §§ 358 - 362 Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die Klägerin betreibt ein Breitbandkabelnetz in Nordrhein-Westfalen (früher unter dem Namen J) und bietet Informations- und Kommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Fernsehprogrammen an. Mit Schreiben vom 3.6.2002 überwies die Unfallkasse Q die Klägerin an die Beklagte, die die Klägerin mit Bescheid vom 15.7.2002 zu den Gefahrklassen veranlagte. Bereits zuvor hatte die U AG früher bei ihr beschäftigte Beamte beurlaubt und durch globale Übernahmeerklärung dem klägerischen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Dabei wurde den beurlaubten Beamten eine Rückkehrgarantie zur U AG zugesagt. Mit Beitragsbescheid vom 21.4.2004 setzte die Beklagte den Anteil der Klägerin an der Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2003 in Höhe von 125.151,51 EUR fest. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die festgesetzte Insolvenzgeldumlage sei zu hoch bemessen. Das dabei zu Grunde gelegte Bruttoarbeitsentgelt enthalte auch die Entgelte für Beamte, die im klägerischen Unternehmen beschäftigt seien. Diese Verfahrensweise sei rechtswidrig. Es handele sich um Beamte der ehemaligen Deutschen C, die dort beurlaubt worden waren. Das Beamtenverhältnis bestehe dem Grunde nach fort. Diese Bediensteten seien versicherungsfrei und hätten keinen Anspruch auf Insolvenzgeld sondern müssten gegebenenfalls von ihrem bisherigen Dienstherren wieder unter Rückkehr ins Beamtenverhältnis übernommen werden. Die allgemein geltenden Vorschriften für Bundesbeamte fänden auch auf die im klägerischen Unternehmen tätigen beurlaubten Beamten Anwendung. Ihr Status sei geregelt in Art 143b Abs. 3 GG, § 2 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersG) und § 13 Sonderurlaubsverordnung des Bundes. Eine unterschiedliche Behandlung der seinerzeit beurlaubten Beamten der Deutschen U AG verstoße im übrigen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Die beurlaubten Beamten seien auch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.9.2000 (B 11 AL 95/99 R) anzusehen. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 18.4.2005 setzte die Beklagte für das Jahr 2004 den Anteil des klägerischen Unternehmens an der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 86.637,15 EUR fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 21.4.2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Umlage sei nach Maßgabe der §§ 359 Abs. 1,360 Abs. 2 SGB III berechnet worden. Das klägerische Unternehmen gehöre nicht zu den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen eine Insolvenz nicht zulässig sei. Es handele sich auch nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, ein Land oder eine Gemeinde die Zahlungsfähigkeit sichere. Auch die bei der Klägerin beschäftigten beurlaubten Beamten seien bei der Berechnung der Umlage einzubeziehen. Versicherte im Sinne der Vorschriften über die Insolvenzgeldumlage seien die Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Zuordnung der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung sei nicht deren arbeitsrechtliche Zuordnung sondern die Eingliederung in den jeweiligen Betrieb aufgrund tatsächlicher Beschäftigung maßgeblich.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.6.2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, die beurlaubten Beamten dürften nicht in die Berechnung der Insolvenzgeldumlage einbezogen werden. Dies folge aus § 359 Abs. 3 S. 2 SGB III. Die Vorschrift treffe zwar eine Regelung hinsichtlich der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers. Die Regelung sei hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer jedoch vergleichbar, die nicht im gleichen Maße die Risiken einer Insolvenz tragen müssten. Die Postunfallkassenverordnung (PUKV) habe diese Regelungslücke dahingehend geschlossen, dass § 3 S. 2 PUKV die Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamten bei der Bildung der Lohnsumme außer Ansat...