Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. älterer langzeitarbeitsloser Versicherter. verschlossener Arbeitsmarkt

 

Orientierungssatz

Der Senat schließt sich dem Urteil des BSG vom 25.1.1994 - 4 RA 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 41 - insoweit an, als dass auch Langzeitarbeitslosen, die älter als 50 Jahre sind und vollschichtig nur noch leichte Arbeiten verrichten können, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht zusteht.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs-  bzw. Berufsunfähigkeit.

Der 1950 geborene Kläger hatte nach seinen Angaben von 1965 bis 1966 an einer  Ausbildung zum Friedhofsgärtner und von 1966 bis 1968 an einer Ausbildung zum  Tankwart teilgenommen, beide Ausbildungen aber vorzeitig abgebrochen. Von 1968  bis 1975 war er als Kokillengießer, Zellstoffprüfer, Stahlarbeiter und  Hammerführer versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend arbeitslos.  Von 1979 bis 1981 machte er mit Unterbrechungen eine Umschulung zum  Materialprüfer durch und war im Anschluss an diese Maßnahme erneut arbeitslos.  Von Mai bis Juli 1983 war er als Gartenarbeiter beim Grünflächenamt der Stadt  B. versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos und bezieht  Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 26.05.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von  Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Arzt für  Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. Dieser stellte im Gutachten vom 19.02.1996  die Diagnose: Ausgeprägtes psychovegetatives Syndrom auf der Basis einer  erheblichen Persönlichkeitsstörung. Er meinte, der Kläger sei fähig, leichte  Arbeiten vollschichtig zu verrichten, hielt aber eine internistische  Untersuchung für erforderlich.

Die Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten von dem Arzt für  Orthopädie Dr. F. und ein internistisches Zusatzgutachten von dem Arzt für  Innere Medizin Dr. G. vom 19.06.1996 ein. Dr. F. stellte in seinem Gutachten  vom 28.06.1996 unter Berücksichtigung des internistischen und des  nervenärztlichen Gutachtens folgende Diagnosen:

Geringe degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, reaktive  Dorsalgien und Lumbalgien mit pseudoradikulärer Symptomatik,

chronische Bronchitis, Zustand nach Lungentuberkulose 1988, Hepatopathie mit  Hepatomegalie mit erheblicher Leberenzymaktivierung, wahrscheinlich  aethyl-toxischer Genese, Hyperurikämie,

ausgeprägtes psychovegetatives Syndrom bei Verdacht auf eine im Kindesalter  entstandene Störung der Persönlichkeitsreifung, lumbales Wurzelreizsyndrom  rechtsseitig.

Er meinte, der Kläger könne noch leichte Arbeiten ohne starken Zeitdruck, ohne  Absturzgefahr, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne überwiegend  einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 17.07.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers  ab mit der Begründung, der Kläger sei noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig,  weil er trotz der festgestellten Leiden leichte Arbeiten vollschichtig  verrichten könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30.07.1996 Widerspruch und  beantragte die Einholung eines weiteren Gutachtens, weil seine Leiden,  insbesondere das Lendenwirbelsyndrom und sein Leberleiden nicht ausreichend  berücksichtigt worden seien. Außerdem forderte er, dass der Sachverständige  Dr. Sch. die von ihm, dem Kläger, erstellten "Privataufzeichnungen zu seinem  seelischen Zustand" der Beklagten zur Verfügung stelle. Dr. Sch. übersandte  daraufhin einen vom Kläger erstellten Lebenslauf, in dem er ausführlich  angeblich im Kindesalter in einem Heim erlittene Mißhandlungen geschildert  hatte.

Die Beklagte veranlasste danach eine Untersuchung des Klägers durch den  Chefarzt der Klinik für Innere Medizin des St. E.-Hospitals B., Prof. Dr. N.,  den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., den Arzt für Orthopädie  Dr. H. sowie den Hals-Nasen- und Ohrenarzt Dr. N. Der Internist Prof. Dr. N.  stellte in seinem Gutachten vom 20.10.1997 unter Berücksichtigung des  orthopädischen Gutachtens vom 12.09.1997 und des neurologisch-psychiatrischen  Gutachtens vom 07.l0.1997 folgende Diagnosen:

Chronische Bronchitis bei persistierendem Nikotinabusus, Zustand nach  Lungen-Tbc, ED 1989,

Verdacht auf Steatosis hepatis bei stattgehabtem Alkoholabusus bis März 1997,

degeneratives Lumbalsyndrom, degeneratives Cervikalsyndrom, chronisch  rezidivierendes Thorakalsyndrom bei rezidivierender Intercostalneuralgie,

beginnende Retropatellararthrose rechts,

sensibles radikuläres Syndrom L 5 rechts, Persönlichkeitsstörung, vermutlich  auf der Basis einer frühkindlich entstandenen Störung mit Störungen der  Impulskontrolle, vermutlich depressiven Elementen und möglicherweise gewisser  emotionaler Infantilität.

Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten  ohne einseitige Körperhaltun...

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