rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 28.08.2002; Aktenzeichen S 3 RJ 291/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bzw. Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger erlernte in der Zeit von 1965 bis 1968 den Beruf des Elektroinstallateurs und war anschließend nach Ablegung der Gesellenprüfung in diesem Beruf tätig. Von 1973 bis 1975 besuchte er die Fachhochschule L und erwarb den Abschluss als staatlich geprüfter Elektrotechniker. In der Zeit vom 01.03.1977 bis 08.01.1989 war er bei der Firma L als Vorarbeiter beschäftigt, er wurde nach der Entgeltgruppe E 8 des Chemietarifvertrages entlohnt. Laut Angaben der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis wegen Umschulung aus gesundheitlichen Gründen beendet. In der Zeit vom 09.01. bis 08.11.1989 nahm der Kläger an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teil. Anschließend war der Kläger in der Zeit vom 09.01.1989 bis 31.07.1990 bei der Firma N GmbH als Baustellenleiter tätig. Seit dem 22.08.1990 war der Kläger selbständig. Nach Übernahme des Betriebes zum 01.09.1996 durch seine Ehefrau war er der einzige Angestellte. Der Betrieb des Klägers bzw. der Ehefrau war als Subunternehmer für die Firma L1 in T tätig, Aufgabe war die Fertigung von Schaltschränken und Maschineninstallationen, wobei der Kläger die Montage u.a. im Ausland betreute.

In den Jahren 1993, 1997 und 1999 nahm der Kläger an Rehabilitationsbehandlungen wegen Psoriasis teil. Seit dem 21.09.1998 war er durchgehend wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Er meldete sich am 22.01.2001 arbeitslos und bezieht seitdem Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit.

Im November 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beiziehung von Berichten der behandelnden Ärzte und eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein aus Dezember 1998 veranlasste die Beklagte eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Chirurgen Dr. S. Dieser war der Auffassung, dass der Kläger wegen seiner Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule und den Gelenken die Tätigkeit als Elektroinstallateur und Elektrotechniker nicht mehr dauerhaft ausüben könne. Er sei in der Lage, vollschichtig eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit auf dem gehobenen und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Mit Bescheid vom 17.12.1998 lehnte die Beklagte unter Berufung auf §§ 44, 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) a.F. den Antrag des Klägers ab. Es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er unterfalle nach dem Mehrstufenschema den Berufsschutz der obersten Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Er habe als staatlich geprüfter Techniker, Elektrotechniker, Schwerpunkt Elektronik, bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Sinne der technischen Anforderungen schwierige Elektroinstallationen im Sondermaschinenbau ausgeführt. Deshalb sei er nur auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Aufgrund der sich aus seinen Gesundheitsstörungen ergebenden Leistungseinschränkungen sei er nicht in der Lage, die von der Beklagten im Widerspruchsverfahren genannten Tätigkeiten als Abnahme- und Funktionskontrolleur in der Kleingeräte- oder Elektroindustrie, als Wickler und Montierer von Transformatoren, Prüffeldelektriker oder Kundenberater für Elektroinstallationen auszuüben. Die Beklagte holte ein dermatologisches Gutachten von Prof. Dr. J ein. Dieser gelangte zu der Auffassung, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Psoriasis vulgaris auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert sei. Der Kläger könne Tätigkeiten "ohne Nässe, Kälte, Heben, Tragen" und ohne "Druck oder Zug" verrichten. Er dürfe nicht an ungesicherten Maschinen arbeiten und nicht mit den Substanzen Kaliumdichromat oder Epoxidharz in Berührung kommen. Am 02.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei von dem Leitberuf eines Facharbeiters auszugehen. Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters könne nicht erfolgen. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung im Betrieb seiner Ehefrau habe der Kläger keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Facharbeitern gehabt. Ebenso sei nicht feststellbar, dass der Kläger höherwertige Arbeiten als die zu seiner Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichtet und diese aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen in der Qualität der Berufstätigkeit deutlich überragt habe. Trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens könne der Kläger ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge