nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.09.2002; Aktenzeichen S 39 (3) RJ 89/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 157/03 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten lediglich noch über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ...1949 geborene Kläger ist gelernter Fernmeldehandwerker und war nach Abschluss seiner Ausbildung von Oktober 1967 bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 27.11.1997 bei der Telekom AG in seinem erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Februar 1998 bezieht der Kläger von der Versorgungsanstalt der Post eine sog. VAP-Rente in Höhe von zur Zeit ca. 1.900,00 Euro.
Am 07.11.1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Allgemeinmediziner Dr. N ... Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11.12.1997
1. Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule und gelegentlich geringe Nervenwurzelreizerkrankung, z.Zt. weitgehende Beschwerdefreiheit,
2. Verschleißerkrankung der Brustwirbelsäule mit Überlastungsbeschwerden,
3. 45 % Übergewicht sowie
4. Nervendruckschädigung des Nervus medianus rechts und operative Versorgung mit geringen Restbeschwerden.
Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten könne. Einsatzbeschränkungen ergäben sich für häufiges Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, häufiges Klettern, Steigen oder Bücken, eine besondere Gefährdung durch Nässe und Kälte sowie dauernde Zwangshaltungen. In Zeiten starken Hustens oder eines entgleisten Bluthochdrucks seien Arbeiten nur unter spezieller Sicherung und ohne Absturzgefahr möglich. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei der Kläger auch in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Fernmeldehandwerker weiterhin auszuüben.
Ferner holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft von dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der Telekom-AG, ein. Diese teilte unter dem 26.03.1998 mit, es habe sich bei den von dem Kläger dort ausgeübten Arbeiten um Tätigkeiten gehandelt, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet würden. Der Kläger sei nach Lohngruppe 9 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der deutschen Telekom AG bezahlt worden.
Mit Bescheid vom 02.04.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf eine inzwischen eingetretene Verschlimmerung seiner Atemwegserkrankung.
Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M ... vom 20.08.1998 ein. Dieser hielt darin lediglich Tätigkeiten auf Fernmeldemasten wegen der Absturzgefahr für unzumutbar. Ansonsten bestehe aus pneumologischer Sicht, auch im Hinblick auf die im April 1998 diagnostizierte und noch zu behandelnde Sarkoidose, keine wesentliche Leistungslimitierung.
Ferner zog die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 15.12.1998 bei. Darin wird der Kläger für fähig gehalten, eine vollschichtige leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit im wesentlichen sitzender Haltung im Wechsel mit Bewegungsabläufen zu verrichten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Gegen stände, Überkopfarbeiten, Arbeiten im Freien oder mit extremen Temperaturverhältnissen, Feuchtigkeit oder der Inhalation von Gasen und Stäuben sowie dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind.
Anschließend wurden der Internist Dr. M ... und der Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T ... mit der Erstellung weiterer Gutachten beauftragt. Dr. T ... diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27.03.2000 auf lungenfachärztlichem Gebiet
1. eine chronische Bronchitis Stadium I ohne Einschränkung der Lungenfunktion,
2. Sarkoidose Stadium I ohne Einschränkung der Lungenfunktion,
3. Halswirbelsäulensyndrom sowie
4. Adipositas.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dem Kläger seien noch körperlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, in wechselnder Körperhaltung, ohne besondere Gefährdung durch Nässe vollschichtig zumutbar.
Dr. M ... beschrieb in seinem Gutachten vom 20.03.2000
1. chronische Bronchitis, Verdacht auf schlafbezogene Atemstörung (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom),
2. Sarkoidose mit Mediastinalveränderungen,
3. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit Lenden- und Schulternackenbeschwerden
4. Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, leichte labile Blutdruckerhöhung, Belastungsbeschwerden der Kniegelenke, Carpaltunnelsymptomatik bds. (Z.n. rechtsseitiger Operation).
Auch Dr. M ... bejahte eine Belastbarkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2000 wurde der Widerspruch mit der Begründu...