rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.09.1996; Aktenzeichen S 25 Ka 50/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.09.1996 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Umfang der Vergütung der vom Kläger im Quartal I/1995 erbrachten Leistungen.
Der Kläger ist Internist und als Leitender Arzt der Klinik in A. tätig. Er war vom 01.07.1994 bis 30.06.1996 in eingeschränktem Umfang zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung zu Ziffer a) des Ermächtigungskatalogs lautete auf "konsiliarische Beratung eines Internisten, Orthopäden oder Kinderarztes auf dem Gebiet der Rheumatologie für den Planungsbereich der Stadt A." (Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 14.12.1994 und des Berufungsausschusses vom 13.8.1995). Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers war insoweit erfolgreich, als das Sozialgericht Aachen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 13.8.1995 durch Urteil vom 29.5.1996 insoweit aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt hat (S 7 Ka 9/95 ). Mit Bescheid vom 25.4.1995 berichtigte die Bezirksstelle A. der Beklagten die Honorarforderung des Klägers für das Quartal I/1995 wegen Überschreitung des Ermächtigungsumfangs dahin, daß sie es ablehnte, die Konsiliarfälle zu honorieren, denen Überweisungen von Ärzten außerhalb des Planungsgebietes der Stadt A. zugrundelagen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.01.1996).
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Es habe kein Anlaß für ihn bestanden, die Behandlung seiner Patienten wegen eines von ihm angefochtenen Ermächtigungsbescheides einzuschränken. Der Beklagte hätte die erbrachten Leistungen zumindest bis zum Abschluß des Rechtsstreits S 7 Ka 9/95 vor dem SG Aachen abrechnen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Bezirksstelle A. der Beklagten vom 25.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Vorstands der Beklagen vom 17.01.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zurückgegebenen Überweisungsscheine abzurechnen und die erbrachten Leistungen zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides berufen.
Mit Urteil vom 25.09.1996 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Abrechnung und Vergütung der streitigen Leistungen, weil er insoweit nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt war. Eine rückwirkende Ermächtigung sei nicht zulässig.
Diese Entscheidung greift der Kläger mit der Berufung an. Er vertritt die Auffassung, daß das für ihn günstige Ergebnis des Verfahren S 7 Ka 9/95 vor dem SG Aachen im Ergebnis konterkariert werde. Im übrigen gehe es nicht um eine rückwirkende Ermächtigung, sondern darum, einen unrechtmäßig zu seinen Lasten ergangenen Bescheid zu ersetzen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf würde bedeuten, daß Ermächtigungsentscheidungen nicht mehr justitiabel wären. Die formalistische Begründung des Sozialgerichts unter Hinweis auf die ebenfalls eher formale Rechtssprechung des Bundessozialgerichts werde seinem Fall nicht gerecht. Rechtskräftige Entscheidungen würden hiernach immer erst dann vorliegen, wenn der Ermächtigungszeitraum ohnehin abgelaufen sei. Die Rechtsprechung dazu, daß Ermächtigungen nicht rückwirkend erteilt werden können, sei überprüfungsbedürftig. Er habe davon ausgehen können, daß sich der Zulassungsausschuß nach dem Urteil des Sozialgerichts an Vorgaben zum Ermächtigungsumfang halten werde; demgemäß habe er auch nach dem 30.06.1996 seine Patienten weiterbehandelt. Statt dessen habe der Zulassungsausschuß trotz des rechtskräftigen Urteils des SG Aachen für den Ermächtigungszeitraum vom 01.07.1996 - 30.06.1998 nicht nur erheblich zu spät, sondern auch inhaltlich wiederum eine unzulässig einschränkende Ermächtigung ausgesprochen. Die Berichtigungen würden einen solchen Umfang annehmen, daß er nicht mehr in vernünftigem und für die Patienten angemessenen Rahmen weiterarbeiten könne; zudem werde seine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Das Vorgehen der Selbstverwaltunsgorgane greife verfassungswidrig in seine Grundrechte ein. Effektiver Rechtsschutz sei nicht mehr gewährleistet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dpüsseldorf vom 25.09.1996 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf das angefochtene Urteil.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte sich bereit erklärt, zehn Behandlungsscheine, in denen entweder der Patient und/oder der überweisende Arzt in der Stadt A. ansässig waren, zu vergüten.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Ge...