Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsermittlung bei qualitativ-spezieller Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eines Krankenhausarztes. Überversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Prüfung eines quantitativ-allgemeinen Bedarfs und qualitativ-speziellen Bedarfs für eine Ermächtigung.

2. Ein qualitativ-spezieller Bedarf für eine Ermächtigung zu einzelnen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kann nicht mit der Feststellung begründet werden, daß ein Planungsbereich nicht wegen Überversorgung gesperrt ist.

 

Orientierungssatz

Bei einer qualitativ-speziellen Ermächtigung kann auf den Bedarfsplan nicht abgestellt werden; statt dessen sind individuelle Ermittlungen durchzuführen. Hierzu ist der Bedarf für jede einzelne beantragte Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Planungsbereich zu prüfen und sodann die persönliche und fachliche Eignung des Arztes für jede Leistung zu klären.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Ermächtigung des Beigeladenen zu 8).

Der Beigeladene zu 8) ist seit September 1995 im K-Krankenhauses M als Arzt für Innere Medizin - Angiologie, Sportmedizin, Naturheilverfahren - und Chefarzt der Abteilung II - Innere Medizin, Intensivmedizin, Klinische und Interventionelle Angiologie - tätig. Seinen Antrag vom 05.11.1994 auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung lehnte Zulassungsausschuß für Ärzte D mit Bescheid vom 03./22.05.1995 ab; die beantragten Leistungen würden im Planungsbereich von niedergelassenen Ärzten in ausreichendem Maße erbracht. Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 8) ermächtigte der Beklagte ihn mit Bescheid vom 22.01.1996 (Sitzung vom 10.01.1996) bis zum 31.12.1997 antragsgemäß wie folgt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung:

I.  Konsiliarische Beratung eines Arztes unter Würdigung der mitgegebenen

Befunde insbesondere bei angiologischen Fragestellungen,

II. Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden:

1.  Oszillographische Untersuchung der Extremitäten in Ruhe und nach

Belastung,

2.  Lichtreflexrenographie

3.  Transkutane Messung des Sauerstoffpartialdrucks,

4.  Mikroskopische Untersuchung der Nagelfilzkapillaren zur

Differentialdiagnose angiologischer Erkrankungen,

5.  Pulsschreibung oder Druckmessung an den Digitalarterien,

6.  Verschlußplethysmographische Untersuchung,

7.  Phlebodynamometrie,

8.  Direktionale Doppler-Sonographische Untersuchung der

Strömungsverhältnisse in den Extremitätenvenen, den Extremitätenarterien,

9.  Doppler-Sonographische Druckmessung an den Extremitätenarterien,

10. Direktionale Doppler-sonographische Untersuchung der

Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periobilalarterien,

11. Transkranielle gepulste Doppler-sonographische Untersuchung,

12. Frequenzspektrumanalyse,

13. Duplexsonographie (farbcodiert),

14. Phlebographie

15. Digitale Subtraktionsangiographie,

16. Perkutane, transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit

Ausnahme der Koronararterien,

17. Verödung von Krampfadern an den Beinen,

18. Rechtsherzkatheteruntersuchung einschließlich Blutgasanalyse,

19. Angiologische Diagnostik der Gefäßimmunopathien,

20. Sternalpunktion,

21. Beckenkammbiopsie,

22. Zweidimensionale farbcodierte Doppler-Echokardiographie,

23. Spiroergometrie,

24. Bronchoskopie mit Durchführung einer BAL. u./o. transbronchialen

Biopsie,

25. Leberblindbiopsie,

26. Laser-Koagulation innerhalb des Bronchialsystems,

27. Anlage von PEG-Sonden,

28. Hohe Coloskopie incl. Polypektomie,

29. Neuraltherapie.

Der Beklagte führte hierzu aus, nach den letzten Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Stand: 01.10.1995) seien in M 65 Internisten, entsprechend einem Versorgungsgrad von 89,9 %, niedergelassen. Mindestens 8 Internisten würden fehlen, um einen Versorgungsgrad von 100 % zu erreichen. Damit läge eine quantitative Unterversorgung vor unabhängig davon, ob Ärzte anderer Gebietsgruppen auch bestimmte Leistungen auf dem Gebiete der Inneren Medizin erbringen. Hätte der Beigeladene zu 8) einen entsprechenden Antrag gestellt, wäre er umfassend zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden. Er habe seinen Antrag aber auf die Ermächtigung zur konsiliarischen Beratung und auf spezielle Leistungen auf dem Gebiete der Inneren Medizin beschränkt. Einem derart eingeschränkten Antrag habe aufgrund der bestehenden quantitativen Versorgungslücke entsprochen werden müssen. Angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe es keiner Überprüfung bedurft, inwieweit für die Ermächtigung zur Erbringung einzelner Leistungen trotz der bestehenden quantitativen Versorgungslücke ein Bedarf deswegen zu verneinen sei, weil diese Leistungen jedenfalls von Ärzten anderer Gebietgruppen auch erbracht würden.

Durch Beschluß vom 14.02.1996 ordnete der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen zu 8) die sofortige Vollziehung der Entscheidung vom 10.01.1996 an. Anträge der Klägerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat das Sozialgericht m...

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