rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.10.1996; Aktenzeichen S 25 Ka 91/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.1996 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, über den 01.01.1999 hinaus als Vertragsarzt tätig sein zu dürfen.
Er ist am xxxxxx geboren, seit 1969 in B. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, Mitglied der Beklagten und auch Mitglied des Vorstandes der Beklagten. Seine Zulassung endet gem. § 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V am 01.01.1999. Diese Vorschrift ist durch Art. 33 § 1 Satz 1 GSG (vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 01.01.1993 in das Sozialgesetzbuch - 5. Buch - aufgenommen worden. Die vom Kläger gegen diese Vorschrift erhobene Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Seinen Antrag vom 23.01.1995, festzustellen, daß seine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht zum 01.01.1999 ende und die von ihm erbrachten Leistungen auch nach diesem Zeitpunkt vergütet würden, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08. bzw. 22.02.1995 ab.
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, Art. 33 § 1 GSG verstoße gegen Art. 12, 14 und 3 GG. Die Entziehung der Zulassung kraft Gesetzes zum 01.01.1999 beeinträchtige die Freiheit der Berufswahl und stelle eine subjektive negative Zulassungsvoraussetzung dar. Diese sei rechtlich nicht zulässig, denn es werde kein überwiegendes, der Freiheit des Einzelnen vorgehendes Gemeinschaftsgut geschützt. Unzutreffend sei die Annahme die Gesetzgebers, mit Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung (§ 101 SGB V), Bedarfszulassung (§ 102 SGB V) sowie Altersgrenzen (§ 95 Abs. 7 SGB V; Art. 33 § 1 GSG) könne eine Gefährdung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung verhindert werden. Die Auffassung, eine steigende Zahl von Vertragsärzten führe zu einer medizinisch nicht indizierten Leistungs- und Mengenausweitung, sei durch eine wissenschaftliche Studie der Schweizerischen Rückversicherungsgesellschaft widerlegt. Die Altersgrenze sei auch ungeeignet, um die "Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung" sicherzustellen, weil die nach dem 68. Lebensjahr noch tätigen Vertragsärzte weniger als 0,5 % der Gesamtzahl der Vertragsärzte ausmachen würden. Überdies würden diese Ärzte aufgrund ihrer Erfahrungen in der Regel kostengünstiger arbeiten. Da die Altersgrenze nicht damit begründet worden sei, daß die betroffenen Ärzte die Patienten vermehrt unzureichend behandeln würden, liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Gesetzgeber habe überdies nicht geprüft, ob weniger einschneidende Maßnahmen wie Kostenerstattung mit einkommensabhängiger Selbstbeteiligung ausgereicht hätten. Art. 33 § 1 GSG verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, weil durch die Altersgrenze der in den Aufbau des Patientenstammes investierte Einsatz und Zeitaufwand zerstört werde. Der Veräußerungswert der Praxis werde drastisch verringert. Gesichtspunkte wie die soziale Bindung oder Funktion der Praxis würden den Eingriff nicht rechtfertigen, denn die Überlegung, ältere Ärzte müßten aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheiden, um jüngeren Ärzten den Zugang zum System zu ermöglichen, würden nicht tragen. Einerseits sei noch ungeklärt, ob die allgemeinen Zulassungssperren der §§ 102, 102 SGB V verfassungsgemäß seien, zudem sei die Zahl der betroffenen älteren Ärzte dermaßen gering, daß dies nicht entscheidend ins Gewicht fallen könne.
Der Kläger hat angeregt, den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG vorzulegen und beantragt,
festzustellen, daß seine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht durch Art. 33 § 1 GSG beendet wird und daß über den 01.01.1999 hinaus die von ihm erbrachten vertragsärztlichen Leistungen zu vergüten sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den mit dem Kläger vorprozessual gewechselten Schriftverkehr verwiesen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 30.10.1996 abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Klage sei aber unbegründet, denn er habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil seine Mitgliedschaft bei der Beklagten mit dem 31.12.1998 ende. Die dies anordnende Regelung des Art. 33 § 1 GSG sei nicht rechtswidrig und verstoße nicht gegen Verfassungsnormen.
Diese Entscheidung greift der Kläger mit der Berufung an. Er rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Nach dem Gechäftsverteilungsplan des SG Düsseldorf sei der zuständige Richter nicht vor der Klageerhebung bestimmt, sondern ergebe sich erst aus den Zufälligkeiten der Anzahl des Posteingangs. Im übrigen habe das Sozialgericht die grundlegende Bedeutung des Art...