nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anwartschaftszeit. Rahmenfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld konnte nicht durch den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit begründet werden. Der Gesetzgeber hat erst mit Wirkung ab 01.01.2003 den Rentenbezug der Versicherungspflicht unterworfen. Zuvor war die Zeit des Rentenbezugs nicht der Versicherungspflicht unterworfen und ihr auch nicht gleichgestellt. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 14, Art. 3 und Art. 20 GG.

 

Normenkette

GG Art. 14, 3, 20; AFG § 107 Nr. 5; SGB III §§ 25, 26 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 06.02.2003; Aktenzeichen S 33 AL 98/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 06. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 02.04.2002.

Der 1954 geborene Kläger arbeitete vom 01.02.1979 bis 25.02.1999 als beitragspflichtiger Arbeitnehmer. Vom 26.02. bis 29.06.1999 bezog er Krankengeld und wegen der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 30.06. bis 04.08.1999 Übergangsgeld. Anschließend bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger vom 01.08.1999 bis 31.03.2002 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Sein ehemaliger Arbeitgeber zahlte ihm für die letzten 36 Monate vor dem 02.04.2002 kein Arbeitsentgelt.

Der Kläger meldete sich am 02.04.2002 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.04.2002 ab, weil der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.04.2002 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit nicht die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 19.04.2002 Widerspruch. Er vertrat zu dessen Begründung die Auffassung, er habe die Anwartschaftszeit erfüllt, da er bis zum 31.07.1999 Krankengeld bezogen habe, von dem Beiträge entrichtet worden seien, und im Anschluss hieran eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 01.08.1999. Darüber hinaus könne es nicht sein, dass er über 20 Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet habe, nunmehr aber nach einer unverschuldeten Krankheit schwerbehindert geworden und kein Leistungsträger mehr für ihn zuständig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.04.2002 weiterhin mit der Begründung zurück, der Kläger habe seit dem Beginn der Rahmenfrist am 02.04.1999 lediglich bis zum 31.07.1999 wegen des beitragspflichtigen Krankengeld- und Übergangsgeldbezuges in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und damit keine 12 Monate zurückgelegt (abgesandt am 24.04.2002).

Hiergegen richtete sich die am 27.05.2002 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung vorgetragen, das Versicherungspflichtverhältnis habe bei seinem Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung am 05.06.2002 fortbestanden. Versicherungsrechtlich könne das Beschäftigungsverhältnis auch dann noch bestehen, wenn keine Arbeitsleistung erbracht werde. Aus diesem Grunde habe er die Anwartschaftszeit erfüllt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2003 abgewiesen. Es hat sich zur Begründung der Auffassung der Beklagten angeschlossen und ergänzend ausgeführt, es habe auch seit dem Beginn der Erkrankung kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis mehr vorgelegen, weil der Kläger kein Arbeitsentgelt von seinem ehemaligen Arbeitgeber bezogen habe (§ 25 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III). Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit sei nicht anwartschaftsbegründend bzw. versicherungspflichtig gewesen, weil der Gesetzgeber erst mit Wirkung ab 01.01.2003 (Job-AQTIV- Gesetz vom 10.02.2001 - BGBl. I S. 3443) diesen Rentenbezug der Versicherungspflicht unterworfen habe (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Gegen den am 13.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 10.03.2003 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, die Versicherungspflicht des Rentenbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit müsse im Wege der Auslegung auch für die Zeit vor dem 01.01.2003 angenommen werden, da eine Gesetzeslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung zu erkennen gegeben, dass der Kreis der Rentenbezieher in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einzubeziehen sei. Die Nichteinbeziehung verstoße gegen Art. 14 Grundgesetz (GG), da er über 20 Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt und damit eine Anwartschaft erworben habe, die durch Art. 14 GG geschützt werde. Damit stehe nicht im Einklang, dass die Anwartschaft allein wegen des Rentenbezuges vollständig wegfalle. Darüber hinaus gebiete Art. 3 GG die Einbeziehung der Rentenbezieher für die Zeit vor dem 01.01.2003 in die Versicherungspflicht, da der Gesetzgeber diese für die Folgezeit eingeführt habe. Letztlich werde gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art. ...

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