Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. sonstige Versicherungspflichtige. volle Erwerbsminderungsrente. keine Gleichstellung des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit vor dem 1.1.2003. unterbrochener Krankengeldbezug
Orientierungssatz
1. Soweit durch § 26 Abs 2 Nr 3 SGB 3 idF vom 20.12.2001 ab 1.1.2003 Versicherungspflicht beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eingeführt wurde, enthält diese Vorschrift keine Wirkung für eine vor diesem Zeitpunkt bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Beiträge nach pauschalierten Sätzen von den dafür zuständigen Leistungsträgern erst ab dem Jahr 2003 aufzubringen sind.
2. Versicherungspflicht besteht auch nicht nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB 3 für Zeiten des Krankengeldbezuges, wenn der Krankengeldbezug durch die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit unterbrochen wurde bzw nach Ablauf der Rente Krankengeld neu bewilligt wurde und daher dem Krankengeldbezug nicht unmittelbar eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorausgeht.
Normenkette
SGB III § 26 Abs. 2, § 123 S. 1 Nr. 1, §§ 345a, 347 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.02.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04. bis 04.05.2003.
Der 1956 geborene Kläger arbeitete in der Zeit vom 29.10.1979 bis 26.04.1998 bei der Firma F GmbH & Co. KG in Bad T als Kunststoffwerker. Während dieser Zeit bezog er vom 03.03. bis 31.08.1997 sowie vom 27.04. bis 30.09.1998 Krankengeld. In der Zeit vom 01.10.1998 bis 30.09.2001 gewährte die LVA Westfalen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Anschließend erfolgte bis zum 31.03.2003 ein erneuter Bezug von Krankengeld. Seit dem 05.05.2003 ist der Kläger wieder bei der Firma F GmbH & Co. KG beschäftigt.
Während des letzten Krankengeldbezuges meldete er sich am 21.03.2003 mit Wirkung zum 01.04.2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 08.04.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab und führte zur Begründung aus, innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.04.2003 habe der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, da innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 01.04.2003 kein Arbeitslosengeld bezogen worden sei. Mit dem hiergegen am 28.04.2003 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01.04.2003 mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, da er von Oktober 2001 bis März 2003 Krankengeld und von Oktober 1998 bis September 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bezogen habe. Mithin seien bei ihm die Voraussetzungen des neu geregelten § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zusammenfassend aus, der Kläger erfülle nicht die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III. Er habe nicht innerhalb der Rahmenfrist vom 01.04.2000 bis 31.03.2003 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Soweit der Zeitraum der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.10.1998 bis 30.09.2001 in die Rahmenfrist falle, handele es sich nicht um eine Versicherungspflichtzeit, da die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erst ab 01.01.2003 gelte. Der Bezug von Krankengeld vom 01.10.2001 bis 31.03.2003 erfülle ebenfalls nicht die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis, da der Kläger unmittelbar vor dem Bezug weder versicherungspflichtig gewesen sei noch eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habe (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Der Kläger hat hiergegen am 26.06.2003 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und sich maßgeblich darauf berufen, dass auch die vor dem 01.01.2003 liegenden Versicherungszeiten im Rahmen des § 26 Abs. 2 Nummer 3 SGB III zu berücksichtigen seien. Dies stelle im Übrigen auch § 435 Abs. 1 SGB III klar, wonach bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nummer 3 SGB III die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 01.01.2001 liege, als Rente wegen voller Erwerbsminderung gelte. Folge man demgegenüber der Auffassung der Beklagten, würde sich die Gesetzesänderung in § 26 Abs. 2 SGB III für Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten bzw. Renten wegen voller Erwerbsminderung erst ab 01.01.2004 auswirken. Dies widerspreche aber der Intention des Gesetzgebers, langjährig Versicherten wieder den Bezug von Arbeitslosengeld nach einer Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu ermöglichen.
Die Beklagte hat demg...