nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 22.05.2003; Aktenzeichen S 3 AL 121/02) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 26/04 R) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2002 sowie der Bescheide vom 26.07.2002, 17.01.2003 und 28.07.2003 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Einkommensanrechnung zu gewähren. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003.
Der Kläger bezieht seit November 1995 Arbeitslosenhilfe, die zuletzt jeweils für einen Bewilligungsabschnitt vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres bewilligt worden ist. Am 15.11.2001 beantragte er die Fortzahlung für das Jahr 2002. Er gab an, zusammen mit seiner Ehefrau im letzen Jahr Zinsen in Höhe von 530 DM (270,98 Euro) erhalten zu haben. Des Weiteren teilte er mit, jährlich 160,- DM für eine Hausratversicherung, 118,31 DM für ein private Haftpflichtversicherung und 600,60 DM für eine Kfz-Versicherung aufzuwenden.
Mit Bescheid vom 07.02.2002 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 234,50 Euro wöchentlich. Der Berechnung lag ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 650,00 Euro (Leistungsgruppe C, ohne Kindermerkmal) zugrunde. Aufgrund der Angaben des Klägers zu den Zinseinnahmen rechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2,53 Euro (nach den Zahlungsnachweisen sogar 3,57 Euro) wöchentlich auf die Arbeitslosenhilfe an.
Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Anrechnung der Zinsen als Einkommen rechtswidrig sei. Sein Einkommen im Jahr 2001 habe sich aus Arbeitslosenhilfe und Zinsen (insgesamt 24.924,00 DM) zusammengesetzt. Davon sei nach den gesetzlichen Regelungen ein Pauschalbetrag von 3 %, also 382,30 Euro anrechnungsfrei. Für Versicherungen habe er 367,51 Euro jährlich bezahlen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe Zinseinnahmen in Höhe von 135,49 Euro jährlich bzw. 11,29 Euro monatlich erzielt. Der Pauschbetrag von 3 % betreffe nur das Einkommen, das auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werde und nicht die Arbeitslosenhilfe selbst. Beim Kläger müssten daher 3 % der Zinseinnahmen, mithin 0,34 Euro wöchentlich, als Einkommen anrechnungsfrei bleiben. Der übrige Betrag in Höhe von 10,95 Euro monatlich bzw. 2,53 Euro wöchentlich müsse auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden.
Dagegen hat der Kläger am 03.05.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben, mit der er die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ohne Einkommensanrechnung begehrt. Er hat weiter die Auffassung vertreten, der Pauschbetrag von 3 % für Versicherungsleistungen müsse vom gesamten Einkommen und damit auch von der Arbeitslosenhilfe abgezogen werden. Die Zinseinnahmen würden damit unter den Freibetrag fallen.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26.07.2002 das Bemessungsentgelt ab 01.07.2002 auf 645 Euro vermindert und Leistungen nur noch in Höhe von 233,31 Euro wöchentlich - wiederum unter Einkommensanrechnung von 2,53 oder 3,57 Euro wöchentlich - bewilligt.
Am 13.11.2002 hat der Kläger die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für den nächsten Bewilligungsabschnitt beantragt. Die Zinseinnahmen des letzten Jahres gab er mit 210,77 Euro an. Seine Aufwendungen für Versicherungen bezogen auf das Jahr hat er mit 367,51 Euro beziffert, davon 77,15 Euro für eine Hausratversicherung, 61,02 Euro für eine private Haftpflichtversicherung und 229,34 Euro für eine Kfz-Versicherung inklusive Vollkasko.
Mit Bescheid vom 17.01.2003 hat die Beklagte Arbeitslosenhilfe bewilligt für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von 231,91 Euro wöchentlich unter Anrechung eines Einkommens von 3,57 Euro wöchentlich.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2002 aufzuheben und ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2002 ohne Anrechnung von Einkommen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 22.05.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von Einkommen. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) habe Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer unter anderem bedürftig ist. Bedürftig sei nach § 193 Abs. 1 SGB III ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslose...