nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 10.11.2003; Aktenzeichen S 30 AL 472/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.03.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 90/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 und des Änderungsbescheides vom 17.01.2003 sowie des Bescheides vom 21.11.2003 und des Änderungsbescheides aus Januar 2004 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe zu gewähren und dabei bei dem anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen der Ehefrau ab 28.10.2003 weitere 37,25 Euro und ab 28.10.2003 weitere 37,85 Euro als Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe des Klägers für die Zeit ab dem 28.10.2002.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist seit längerer Zeit arbeitslos. Zuletzt bezog er Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger ist verheiratet und Vater von 2 Kindern, die aus erster Ehe stammen. Seine Ehefrau ist seit dem 01.06.2001 bei der Firma Möbel A in G halbtags beschäftigt. Bis zum 27.10.2002 wurde dem Kläger die Arbeitslosenhilfe ohne Berücksichtigung vom Einkommen der Ehefrau in Höhe von wöchentlich 157,64 Euro gewährt (A/1).

Am 07.10.2002 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe für den nächsten Bewilligungsabschnitt ab 28.10.2002. Seine Ehefrau war weiterhin beschäftigt und bezog ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.539,70 Euro. Der Kläger machte monatliche Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von 143,16 Euro geltend (Hausratsversicherung 9,87 Euro, private Haftpflichtversicherung 7,51 Euro, Kfz-Versicherung 110 Euro und Unfallversicherung 15,78 Euro).

Mit Bescheid vom 06.11.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 28.10.2002 nur noch Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 97,65 Euro. Der wöchentliche Leistungssatz nach Leistungsgruppe A/1 (erhöhter Leistungssatz) betrug weiterhin 157,64 Euro. Es wurde jedoch nunmehr aus dem Einkommen der Ehefrau ein Betrag in Höhe von 59,99 Euro wöchentlich angerechnet. Von den geltend gemachten Aufwendungen für den privaten Versicherungsschutz hatte die Beklagte unter Heranziehung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 monatlich lediglich 46,25 Euro statt der geltend gemachten 143,16 Euro berücksichtigt. Der Betrag von 46,25 Euro entspricht 3 % des durchschnittlichen Bruttoentgelts der Ehefrau von 1.539,70 Euro. Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, seine Arbeitslosenhilfe sei von 675,60 Euro auf 418,50 Euro monatlich gekürzt worden. Diese Kürzung sei nicht gerechtfertigt, weil sich in den Verhältnissen nichts geändert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass sich die Anrechnungsvorschriften gegenüber dem Jahr 2001 geändert hätten. Es seien nicht mehr alle privaten Versicherung anzuerkennen, sondern nur noch in Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 ein Betrag in Höhe von 3 % des zu berücksichtigenden Bruttoeinkommens.

Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2002 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Unter Wiederholung seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat er ergänzend vorgetragen, die Aufwendungen für die Kfz-Versicherung seien gegenüber dem früheren Leistungsantrag höher, weil Versicherungen für zwei PKW aufzubringen gewesen seien und eine Höherstufung aufgrund eines Unfalles erfolgt sei.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 zu verurteilen, ihm ab dem 28.10.2002 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 10.11.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 28.10.2002 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, das Einkommen der Ehefrau sei auf die Arbeitslosenhilfe des Klägers anzurechnen. Es seien aber nicht nur 3 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens für Versicherungsleistungen abzusetzen, sondern die tatsächlich nachgewiesenen Beträge. Die Regelung des § 3 Abs. 2 AlhiVO 2002 sei von der Ermächtigung des § 206 Nr. 4 SGB III nicht gedeckt. Unter Zugrundelegung eines Pauschbetrages in Höhe von 3 % des Einkommens sei es in der überwiegenden Anzahl ...

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