Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gegenüber der Behörde
Orientierungssatz
1. Anwaltliche Gebühren und Auslagen sind als notwendige Aufwendungen des Widerspruchsführers erstattungsfähig, wenn die Behörde durch Verwaltungsakt nach § 63 Abs. 3 S. 2 SGB 10 die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt, vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 78/04.
2. Eine Kostengrundentscheidung der Behörde nach § 63 Abs. 1 SGB 10 erstreckt sich gegenständlich nur dann auf die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einzelfall von ihr bejaht wird.
3. Bei dem Aufwendungserstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB 10 handelt es sich um keinen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber der Widerspruchsbehörde geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch seines Mandanten als Auftraggeber gegenüber der Widerspruchsbehörde, vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R.
4. Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug. Solange eine Berechnung des Rechtsanwalts für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Auftraggeber nicht erfolgt ist, kann er infolgedessen im Widerspruchsverfahren angefallene Gebühren gegenüber der Behörde nicht geltend machen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.09.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verpflichtung, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. K vom 05.12.2011 in Höhe von 309,40 EUR freizustellen.
Die Klägerin wohnt mit ihrem am 00.00.2006 geborenen Sohn N zusammen.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: der Beklagte) gewährte der Klägerin und ihrem minderjährigen Sohn als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011. Zum 01.12.2010 nahm die Klägerin eine Erwerbstätigkeit auf. Daraufhin erließ der Beklagte am 13.12.2010 einen Bescheid mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 09.11.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts", in dem er der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 05.11. bis zum 30.11.2010 in Höhe von insgesamt 789,18 EUR, für Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 910,60 EUR und für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2011 in Höhe von insgesamt 550,60 EUR mtl. bewilligte.
Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte Dr. K, "in der Angelegenheit über Leistungen des Lebensunterhaltes (SGB II) der Frau S L BG-Nr. 000" unter Vorlage einer von der Klägerin am 27.12.2010 unterzeichneten Vollmacht Widerspruch, W 2032/11, ein. Die Bevollmächtigten machten geltend, dass im Änderungsbescheid vom 13.12.2010 ein zu hohes Erwerbseinkommen ab dem 01.01.2011 berücksichtigt werde.
Unter dem 26.03.2011 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er der Bedarfsgemeinschaft Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 372,77 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2011 bewilligte. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten im Namen ihrer Auftraggeberin, Frau S L, Widerspruch, W 2033/11, ein. Sie machten geltend, dass bei der Berechnung der Leistungen ein zu hohes Gesamteinkommen zugrundegelegt worden sei. Auf Aufforderung des Beklagten legten die Bevollmächtigten die Verdienstabrechnungen aus der Erwerbstätigkeit der Klägerin für die Zeit ab Juni 2010 bei den Arbeitgebern Haus C1 Gastronomie GmbH, Firma C und der Firma I GbR vor.
Mit Abhilfebescheid vom 09.11.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 13.12.2010 auf. Er führte aus, dass dem Widerspruch auf dem Verwaltungswege im vollen Umfang entsprochen werde. Die weiteren Einzelheiten bitte er den beigefügten Bescheiden zu entnehmen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde er auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Durch weiteren Abhilfebescheid vom 09.11.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 26.03.2011 auf. Er führte aus, damit werde dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen, weitere Einzelheiten seien den beigefügten vier Bescheiden zu entnehmen. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde er auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig und nachgewiesen seien.
Durch Bescheid vom 09.11.2011 mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 13.12.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 05.11. bis zum 30.11.2010 in Höhe von insgesamt 760,32 EUR sowie für Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 1.069,3...