rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 30.08.1999; Aktenzeichen S 23 AL 93/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen B 7 AL 126/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren unter den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 24.06. - 30.09.1996 wegen einer Abfindung ruht.

Der im Februar 19 ... geborene Kläger war ab Juli 1980 als Leiter der Abteilung Aussendienst bei der ... mbH & Co. KG ( ...) beschäftigt.

Im Anstellungsvertrag vom 09.05.1980 war unter § 1 u. a. geregelt, dass der Kläger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die anvertraut oder durch die Tätigkeit bekannt geworden seien, auch nach Ausscheiden weder verwerten noch Dritten mitteilen dürfe. Nach § 5 dieses Vertrages durfte der Kläger im gleichen Geschäftszweig weder ein eigenes Gewerbe betreiben noch Geschäfte für eigene oder fremde Rechnungen tätigen. Jede andere nebenberufliche Tätigkeit sei vorher der HBG schriftlich anzuzeigen. Sie könne bei Beeinträchtigung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis untersagt werden.

Mit Schreiben vom 21.02.1996 warf die ... dem Kläger vor, er verbreite die Ansicht, die ... sei zu teuer gekauft worden und in 2 Jahren "pleite". Die Geschäftsführung wisse ja nicht Bescheid. Er allein wisse Bescheid und könne die Geschäftsführung übernehmen. Der Kläger werde hiermit ermahnt, derartige auch geschäftsschädigende Äußerungen zu unterlassen, die von der ... nicht hingenommen werden könnten.

Mit Schreiben vom 23.02.1996 sprach die ... gegenüber dem Kläger die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen - wegen Umsatzrückgangs und Umorganisation - zum 30.09.1996 aus. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Bonn ( ...) erhoben; dieses Verfahren endete durch Klagerücknahme, nachdem der Kläger mit der ... am 31.05.1996 einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte; danach sollte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.05.1996 enden und der Kläger eine Abfindung in Höhe von 130.000,00 DM erhalten.

Am 24.06.1996 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. In der von der HBG ausgefüllten Arbeitsbescheinigung war neben der Abfindung angegeben, die maßgebliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers habe 6 Monate zum Ende des Vierteljahres betragen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.1996 das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld bis 07.12.1996 fest; dieser Bescheid wurde auf § 117 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gestützt.

Aus dem vom Kläger in der Zeit von Dezember 1995 bis Mai 1996 bezogenen Bruttoarbeitsentgelt und dem Abfindungsbetrag errechnete die Beklagte ein Ruhen für 221 Kalendertage (Bl. 10 Verwaltungsakte) und begrenzte mit weiterem Bescheid vom 27.08.1996 das Ruhen nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers am 30.09.1996. Mit einem weiteren Bescheid vom 27.08.1996 stellte die Beklagte fest, dass im Falle des Klägers nach § 119, 119 a AFG eine Sperrzeit vom 01.06.1996 bis 23.08.1996 (12 Wochen) eingetreten sei.

Gegen die o. g. Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein und führte aus: Er habe sich ab Juni 1996 aktiv bei der Planung und Erarbeitung von Konzepten für die Gründung einer seinem bisherigen Arbeitgeber entsprechenden Gesellschaft ( ...) beteiligt und sei bei dieser ab 01.10.1996 auch als Geschäftsführer angestellt worden. Damit habe er die konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz herbeigeführt und sich ab 01.06.1996 an den planerischen Arbeiten der neuen Gesellschaft beteiligt. Weil der Arbeitgeber wegen des Verstosses gegen das Konkurrenzverbot ein fristloses Kündigungsrecht gehabt habe, komme auch ein Ruhen nach § 117 Abs. 3 S. 2 Ziffer 3 AFG nicht in Betracht. Mit Änderungsbescheid vom 29.04.1997 hob die Beklagte ihre Bescheide vom 27.08.1996, betreffend Sperrzeit vom 01.06. - 23.08.1996 sowie Ruhen des Leistungsanspruches gem. § 117 a AFG vom 01.10.1996 bis 07.12.1996 auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.1997 wurde der Widerspruch des Klägers ansonsten als teilweise unbegründet zurückgewiesen. Bezüglich des Ruhensbescheids nach § 117 Abs. 2 u. 3 AFG hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Nach der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des Widerspruchs könne ein vertragswidriges Verhalten, dass den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung veranlasst haben könnte, nicht festgestellt werden. Das vorausschauende Verhalten des Klägers, dem letztlich mit der Aufhebung des Sperrzeitbescheides Rechnung getragen sei, führe zu einer Situation, die es dem Kläger ermöglicht habe, eben nicht gegen die Bestimmungen des Arbeitsvertrages (Konkurrenzverbot) zu verstoßen. Bei der vorliegenden Fallgestaltung habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht a...

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