nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 20.07.1999; Aktenzeichen S 11 AL 382/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Juli 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Arbeitslosenanspruch für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 03.12.1997 wegen der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen und das Ruhen des Anspruchs wegen Zahlung einer Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine hiermit verbundene Minderung der Gesamtanspruchsdauer um 231 Tage.
Die am ... geborene und verheiratete Klägerin war vom 29.04.1959 bis zum 31.07.1997 (insgesamt 25 volle Jahre) zunächst als Erzieherin und schließlich als Grundschullehrerin beim Oberschulamt L ... beschäftigt. Zu Beginn des Jahres 1997 hatte die Klägerin die Steuerklasse IV. Am 29.07.1997 meldete sie sich erstmals mit Wirkung zum 01.08.1997 arbeitslos.
Für die letzten sechs Beschäftigungsmonate bescheinigte der Arbeitgeber der Klägerin jeweils ein abgerechnetes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.125,00 DM. Dem lag seit dem 01.08.1992 eine Teilzeitbeschäftigung von 82,5 % entsprechend der Vereinbarung über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern vom 15.06.1992 (abgeschlossen zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) zugrunde. Nach der Regelung unter Punkt 3.1 dieser Vereinbarung war für die Klägerin eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber aus bedarfsbedingten, organisatorischen und anderen betrieblichen Erfordernissen bis zum 30.06.1998 ausgeschlossen. Die maßgebliche Kündigungsfrist betrug gem. § 53 BAT/Ost sechs Monate zum Ende des Vierteljahres.
Durch Aufhebungsvertrag vom Dezember 1996 (vermutlich vom 19.12.1996) vereinbarte die Klägerin mit dem Freistaat Sachsen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.07.1997. Verbunden hiermit war eine Abfindungszahlung in Höhe von 45.000,00 DM.
Am 29.07.1997 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Zu den Gründen des Aufhebungsvertrages gab sie am 28.08.1997 an, sie habe 1997 ihren Wohnort von L ... nach D ... verlegt. Daher sei der Aufwand für ihren Arbeitsweg im Vergleich zu dem zu erwartenden Einkommen unverhältnismäßig hoch. Zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhaltes sei ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % zu gering. Zuvor habe sie beim Oberschulamt (Herrn Sch ...) zwecks einer Weiterbeschäftigung in D ... vorgesprochen. Dafür habe dieser aber keine Möglichkeit gesehen.
Durch Bescheid vom 02.09.1997 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.08.1997 bis zum 23.10.1997 (12 Wochen) den Eintritt einer Sperrzeit nach den §§ 119, 119a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) fest. Durch den Aufhebungsvertrag habe die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst und hiermit ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig verursacht. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 208 Tage (§ 110 Satz 1 Nr. 2 AFG).
Weiter stellte die Beklagte nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG das Ruhen des Anspruchs bis zum 06.11.1997 fest, da das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist beendet worden und gleichzeitig eine Abfindung gezahlt worden sei.
Abschließend stellte die Beklagte nach § 117a AFG einen, sich an den Zeitraum gem. § 117 Abs. 2 und 3 AFG anschließenden, Ruhenszeitraum bis einschließlich dem 03.12.1997 sowie eine weitere Minderung der Anspruchsdauer um 23 Tage fest, da zugleich mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wegen Beendigung der Beschäftigung eine Sperrzeit eingetreten sei.
Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 22.09.1997.
Mit Bescheid vom 16.12.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 04.12.1997 für 601 Kalendertage in Höhe von wöchentlich 331,80 DM - täglich - 55,30 DM. Dabei legte sie ein Bemessungsentgelt in Höhe von 950,00 DM sowie die Leistungsgruppe A/ohne Kinderfreibetrag zugrunde.
Auf Anfrage der Beklagten teilte das Oberschulamt L ... durch Schreiben vom 27.11.1997 mit, aufgrund des Rückgangs der Schülerzahlen an Grundschulen habe sich ein gravierender Personalüberhang an Grundschullehrern ergeben. Die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin (82,5 v. H.) habe auf der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der GEW Sachsen über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern vom 15.06.1992 beruht. Danach sei gem. Punkt 3.1 für einen Zeitraum von insgesamt höchsten sechs Jahren nach Abschluss des Änderungsvertrages eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Diese sechs Jahre hätten bei der Klägerin am 25.06.1998 geendet. Daher sei eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung mit der gem. § 53 BAT/Ost maßgebenden Kündigungsfrist frühesten...