nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 02.09.1999; Aktenzeichen S 17 AL 1076/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02. September 1999 insoweit aufgehoben, als damit in Abänderung der Bescheide der Beklagten die Dauer der Anspruchsminderung auf 195 Tage herabgesetzt wird. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahrenszüge nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Arbeitlosengeld (Alg) bereits ab 01. August 1998 und wendet sich deshalb gegen den Eintritt einer Sperrzeit, die Minderung der Anspruchsdauer sowie das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Die am ... geborene, geschiedene Klägerin war vom 01. August 1962 bis 31. Juli 1964 als Lehrerin, vom 01. August 1964 bis 14. November 1965 als Erzieherin und vom 26. September 1966 bis 31. Juli 1998 erneut als Lehrerin, zuletzt an der ... Grundschule in D ... beschäftigt.
Sie war zunächst vollzeitbeschäftigt. Ab 01.08.1992 betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der GEW Sachsen über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern vom 15. Juni 1992 82,5 % eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers.
Im Jahr 1996 verhandelten die Tarifvertragsparteien erneut über Teilzeitbeschäftigungen. Die Klägerin erhielt in diesem Zusammenhang einen Entwurf zur Änderung ihres Arbeitsvertrages zur Kenntnis, der weitere Stundenreduzierungen für die folgenden Schuljahre (1997/1998: 71,42 %, 1998/1999: 60,71 %, 1999/2000: 57,14%, 2000/2001: 57,14 %, ab 2009/2010; 60,71%) vorsah.
Am 19.03.1997 unterschrieb die Klägerin einen Auflösungsvertrag zum 31. Juli 1998 unter Einhaltung der nach dem BAT-O für die ordentliche Kündigung maßgebenden Frist. Sie erhielt zum Ausgleich für die sozialen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungssumme i. H. v. 35.000,00 DM.
Die Klägerin meldete sich am 07. Juli 1998 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Der Arbeitgeber bescheinigte im Abrechnungszeitraum August 1997 bis Juli 1998 folgendes Bruttoarbeitsentgelt:
August 1997: 3.996,85 DM, September bis Dezember 1997: je 4.044,76 DM monatlich, Januar bis Juli 1998: je 4.105,81 DM monatlich.
Im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erklärte die Klägerin, sie habe den Aufhebungsvertrag unterschrieben, da sie die Teilzeitvereinbarung aufgrund erheblicher finanzieller Einbußen nicht angenommen habe und einer Kündigung zuvorkommen wollte. Außerdem sei sie der Tätigkeit nervlich kaum noch gewachsen gewesen. Sie habe zudem ihren Arbeitsplatz jüngeren Kollegen zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. August 1998 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01. August 1998 bis 23. Oktober 1998 (12 Wochen) fest. Die Klägerin habe ihre Beschäftigung mit Abschluss des Aufhebungsvertrages selbst aufgegeben. Dabei sei es unerheblich, ob die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages von ihr oder ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen sei. Die Sperrzeit mindere ihren Anspruch um 242 Tage (§ 128 SGB III).
Die Beklagte stellte ferner mit Bescheid vom 19. August 1998 das Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß § 117a AFG in der Zeit vom 24. Oktober 1998 bis 25. November 1998 fest.
Die Klägerin legte gegen die beiden Bescheide vom 25. August 1998 Widerspruch ein. Ihr Arbeitsverhältnis sei auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst worden. Nach 35 Dienstjahren sei weder eine Arbeitszeitreduzierung bis auf 57,14 % noch der Eintritt in das Rentenalter unter diesen Bedingungen akzeptabel. Mit dem Aufhebungsvertrag habe sie die betriebsbedingte Kündigung umgehen wollen.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Festsetzung der Sperrzeit und Minderung des Alg-Anspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 03. November 1998 und den Widerspruch gegen das Ruhen des Alg-Anspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 1998 zurück. Gemäß § 144 SGB III trete eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten zu haben. Die Klägerin habe mit Abschluss des Auflösungsvertrages das Arbeitsverhältnis beendet und ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein wichtiger Grund habe ihr nicht zur Seite gestanden. Die Klägerin habe die angekündigte Kündigung des Arbeitgebers abwarten müssen. Diese wäre mangels Sozialauswahl unzulässig gewesen. Außerdem habe das Oberschulamt Dresden in langjähriger Praxis keine Entlassungen gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgeführt. Der Auflösungsvertrag sei ferner auch nicht gegen den Willen der Arbeitnehmerin geschlossen worden. Die Minderung des Anspruchs um 242 Tage folge aus § 128 SGB III. Der Anspruch auf Alg ruhe gemäß § 117a AFG in der bis 31. März ...