Leitsatz (amtlich)
Erweist sich ein Bescheid, mit dem eine Gesundheitsstörung zu Lebzeiten des Beschädigten als Schädigungsfolge anerkannt worden ist, allein aufgrund des Obduktionsbefundes als unrichtig, wohingegen die an einem lebenden Beschädigten möglichen Untersuchungen die Unrichtigkeit nicht hätten beweisen können, so ist die Versorgungsverwaltung nicht befugt, der Rechtsnachfolgerin des Beschädigten gegenüber den Anerkennungsbescheid zu ihrem Nachteil zu berichtigen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1655276 |
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