Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.12.2022; Aktenzeichen B 5 R 42/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.4.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 31.1.2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen ist.

Der 1947 geborene Kläger war bis 31.12.1971 bei der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen als Beamter, zuletzt als Steuerobersekretär, beschäftigt. Parallel zu dieser Tätigkeit qualifizierte er sich im Rahmen eines Fachhochschulstudiums zum Diplom-Betriebswirt. In der Zeit vom 1.1.1972 bis 31.12.1983 übte er bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L AG die Tätigkeit eines Prüfers bzw. Prüfungsleiters im Angestelltenverhältnis aus. In dieser Zeit bestand er 1975 das Steuerbevollmächtigten-Examen und wurde 1980 zum Steuerberater und 1983 zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Im Anschluss an die Tätigkeit bei L war der Kläger bis September 1984 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Sozietät X angestellt. Von Dezember 1984 bis Juni 1990 übte er die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbstständig freiberuflich aus und war von Juli 1990 bis September 2004 Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Mitgliedschaft zur Steuerberaterkammer Köln beendete er zum 15.7.2002, diejenige zur Wirtschaftsprüferkammer zum 4.9.2003.

Am 6.7.2004 stellte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen begründete er mit seit Januar 2001 bestehenden, anhaltenden Beschwerden der Bandscheiben, starken Schmerzen und der dadurch bedingten Einnahme von Schmerztabletten und Morphin, wochenlanger Arbeitsunfähigkeit und einer eingeschränkten Bewegungsmöglichkeit. Zum Beleg überreichte er einen Bericht des G-Hospitals M vom 16.6.2004 sowie einen radiologischen Bericht der Dr. B vom 16.1.2003.

Die Beklagte leitete eine Begutachtung auf orthopädischem Fachgebiet ein. Nachdem der Kläger diese nicht wahrnahm, lehnte sie seinen Antrag mit Bescheid vom 26.10.2004 wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ab.

Im Februar 2005 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er sich im Ausland aufgehalten und die Einladungen zur Begutachtung nicht erhalten habe. Auf Ersuchen der Beklagten überreichte er eine Befundbericht des Arztes für Orthopädie H vom 22.09.2005, nahm jedoch Termine zur Begutachtung wiederum nicht wahr. Hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 25.10.2005 erneut wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 SGB I ab. Auf den Widerspruch des Klägers, den dieser mit weiteren Auslandsaufenthalten begründete, hob die Beklagte ihren Bescheid vom 25.10.2005 mit Bescheid vom 25.11.2005 auf und ermittelte wieder zum Sachverhalt. Hierzu holte sie Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. U vom 24.02.2006 sowie der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. V vom 13.03.2006 ein. Dr. U diagnostizierte eine anhaltende Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach einem diskogen-degenerativ verursachten Ereignis zu Beginn des Jahres 2003, im Nachweis einer stationären Behandlung bei gleicher Ursache, vom 9. bis zum 16.6.2004: Segmentbezogene Nervenwurzelreizzustände, rechts betont, ohne weiterhin anhaltende radikuläre Schädigungszeichen sowie den Verdacht auf ältere polyarthrotische Veränderungen diverser Langfinger beider Hände, mit aktuell klinischer Einschränkung der Faustschlussfähigkeit beiderseits. Der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, auch aus wechselnder Körperhaltung, ohne Zeitdruck 6 Stunden und mehr täglich verrichten und sein bisher erlerntes geistiges Leistungsvermögen verwenden. Auch die letzte Tätigkeit z.B. als Steuerberater könne noch 6 Stunden und mehr ausgeübt werden. Dr. V diagnostizierte einen beginnenden Cataract (Grauer Star) beidseits, eine Makuladegeneration linkes Auge, eine Hornhautdystrophie beidseits, eine Hyperopie (Weitsichtigkeit) beidseits, ein Sicca-Syndrom beidseits und einen Astigmatismus (Stabsichtigkeit) beidseits. Es werde insgesamt jedoch noch eine gute Sehschärfe erreicht. Gegen ein bei der Bildschirmarbeit beklagtes Augentränen könne ein Benetzungsmittel verwendet werden. Eine Einschränkung seitens der Augen ergebe sich weder für die bisherige Tätigkeit als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.10.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2006 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung, da die Voraussetzungen der §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfüllt seien. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung könne er sowohl einer Tätigkeit auf dem allgemeine...

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