Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses für einen Arbeitslosen
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 1 SGB 3 ist u. a., dass der Antragsteller durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit seine Arbeitslosigkeit beendet.
2. Daran fehlt es, wenn er vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur überhaupt nicht i. S. von § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB 3 zur Verfügung gestanden hat. Ein faktischer rechtswidriger Bezug von Arbeitslosengeld ist dabei unbeachtlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.07.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Gründungszuschusses.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Bäckermeister. Er arbeitete von 2013 bis zum 17.01.2018 als Geschäftsführer bei der Z.-GmbH & Co KG. Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär-GmbH war nach ursprünglicher Aktenlage die Tochter des Klägers. Mit Bescheid vom 04.06.2013 hatte die V. die Sozialversicherungspflicht des Klägers in dieser Tätigkeit festgestellt, weil der Kläger als Minderheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Firma nehmen könne. Mit Beschluss vom 01.03.2018 eröffnete das Amtsgericht Mönchen-Gladbach das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z.-GmbH & Co KG. Von Februar 2018 bei Mai 2018 hatte der Kläger mit dem Insolvenzverwalter einen Beratervertrag. In dem Beratervertrag vom 14.02.2018 wird der Kläger als nicht insolvenzgeldberechtigter "Alleingesellschafter" der Z.-GmbH & Co KG bezeichnet. Von März 2018 bis zum 12.05.2018 war der Kläger bei der Bäckerei S. als Verkäufer beschäftigt, dieses Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Vertragswidriges Verhalten des Klägers lag nicht vor. Am 26.04.2018 beantragte der Kläger Insolvenzgeld, das ihm mit Bescheid vom 23.05.2018 bewilligt wurde. Am 03.05.2018 meldete der Kläger sich arbeitsuchend. Vom 13.05.2018 bis zum 30.05.2018 bezog er Krankengeld.
Seit dem 01.06.2018 ist der Kläger als Geschäftsführer und Gesellschafter mit der I.-GmbH selbständig, die GmbH betreibt ein M.-N. in X. ("M. N. Z."). Die I.-GmbH wurde bereits seit 2008 gegründet (GmbH-Gründungsvertrag vom 29.08.2008), das "M.-N. Z." wird seit Juni 2018 betrieben. In einem Beratungsgespräch am 19.06.2018 teilte der Kläger mit, er begehre eigentlich nur Unterstützung für die Selbständigkeit und kein Arbeitslosengeld, da dies nur für den 31.05.2018 in Betracht komme und dieser Tag ein Feiertag sei. In dem Beratungsgespräch wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld eine Voraussetzung für den Gründungszuschuss sei. Am 21.06.2018 ging daraufhin der Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 13.07.2018 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für den 31.05.2018.
Am 23.05.2018 beantragte der Kläger einen Gründungszuschuss für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit "Geschäftsführer I.-GmbH". Gleichzeitig schloss er mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung, in der die Beklagte Unterlagen aufführte, die für die Entscheidung über den Gründungszuschuss erforderlich seien. Der Kläger legte ein Unternehmenskonzept für die I.-GmbH von der Handwerkskammer T., den Geschäftsraummietvertrag sowie einen Kaufvertrag hinsichtlich der Unternehmensgegenstände mit dem Insolvenzverwalter vor. Der Kaufvertrag wurde am 30.05.2018 von der O. Bank genehmigt. In der Präambel des Vertrages heißt es: "Der Käufer ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Insolvenzschuldnerin, der Z. Verwaltungs GmbH, über deren Vermögen der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde. Er beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin am Standort Q.-straße X. ohne Backstube fortzuführen".
Mit Bescheid vom 19.11.2018 lehnt die Beklagte den Antrag auf den Gründungszuschuss ab. Die Qualifikation des Klägers werde am Arbeitsmarkt stark nachgefragt, sodass die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis Vorrang habe. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, der Gründungszuschuss sei ihm im Vorfeld zugesagt worden und er sei als Bäcker nicht vermittelbar, da er unter Asthma leide und schon 59 Jahre alt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Vermittlungsbemühungen richteten sich auf den Beruf des Bäckereifachverkäufers. In diesem Bereich seien 160 offene Stellen gemeldet.
Hiergegen richtet sich die am 18.02.2019 (Montag) erhobene Klage. Der Kläger hat ergänzend darauf abgestellt, als Bäcker berufsunfähig zu sein und sich auf die entsprechende Rentenbewilligung bezogen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kl...