Tenor

ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 05.12.2020.

Der 0000 geborene Kläger war ab dem 01.11.2016 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, das ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2016 für 540 Tage (01.11.2016 bis 30.04.2018) bewilligt hatte. Bereits zum 01.12.2016 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, da er eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte. Die Beklagte hob die Bewilligung mit Bescheid vom 24.11.2016 ab dem 01.12.2016 auf.

Am 16.01.2020 meldete sich der Kläger zum 01.04.2020 wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dieses mit Bescheid vom 01.04.2020 aus dem im November 2016 entstandenen Restanspruch von 510 Tagen vom 01.04.2020 bis zum 30.08.2021 als Vorschuss gem. § 42 SGB I. Mit Bescheid vom 27.04.2020 erfolgte eine endgültige Festsetzung für denselben Zeitraum.

Der Kläger war vom 28.09.2020 bis zum 04.12.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 19.10.2020 bis zum 06.11.2020 nahm er an einer Reha-Maßnahme teil. Während dieser Zeit erhielt er von der DRV Q. Übergangsgeld. Anschließend bezog er bis zum 04.12.2020 Krankengeld.

Am 03.12.2020 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.01.2021 ab. Der Kläger könne den am 01.11.2016 entstandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend machen, da seither mehr als vier Jahre vergangen seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2021 zurück. Sie führte ergänzend aus, der Kläger habe keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosgengeld erworben, da er nur während des 47 Tage dauernden Bezuges von Übergangs- und Krankengeld versicherungspflichtig gewesen sei.

Der Kläger hat am 04.03.2021 Klage erhoben. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei nur aufgrund der Krankheit unterbrochen gewesen. Der Anspruch habe während dieser Zeit lediglich geruht, so dass er nicht gem. § 161 Abs. 2 SGB III erloschen sei. Jedenfalls sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben, da die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt habe. Bei zutreffender Beratung hätte er sich rechtzeitig vor Erlöschen des Anspruchs arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2021 zu verurteilen, ihm ab dem 05.12.2020 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.01.2022, dem Kläger zugestellt am 04.02.2022, abgewiesen. Der Kläger habe keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosgengeld erworben, da er nur an 47 Tagen während des Übergangs- und Krankengeldbezuges versicherungspflichtig gewesen sei. Den am 01.11.2016 entstandenen Anspruch könne er ab dem 05.12.2020 gem. § 161 Abs. 2 SGB III nicht mehr geltend machen. Zwar habe noch ein Anspruch von 312 Tagen bestanden, seit dessen Entstehung seien jedoch mehr als vier Jahre vergangen. Während des Bezugs von Übergangs- und Krankengeld habe der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zwar nur geruht. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 28.09.2020 sei aber gem. § 141 Abs. 3 Nr. 1 SGB III die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Dies habe zur Folge, dass bei der neuen Antragstellung am 05.12.2020 wieder sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorliegen müssten. Zu dem Zeitpunkt sei die Vierjahresfrist bereits abgelaufen gewesen. Auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne sich der Kläger nicht berufen, da kein Beratungsfehler der Beklagten vorliege. Diese könne dem Kläger nicht raten, sich trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit am 31.10.2020 wieder arbeitslos zu melden, um den Anspruch zu erhalten. Im Übrigen lasse sich die fehlende Verfügbarkeit ohnehin nicht durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzen.

Der Kläger hat am 07.02.2022 Berufung eingelegt. Er geht weiter davon aus, dass er den Anspruch noch nach Ablauf der vier Jahre geltend machen kann. Er habe den Fristablauf nicht verschuldet. Der Anspruch habe während des Bezuges von Übergangs- und Krankengeld lediglich geruht. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung sei nicht erloschen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2021 zu verurteilen, ihm ab dem 05.12.2020 Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes...

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