Leitsatz (amtlich)
Einem Übersiedler aus der DDR, der dort bei der Ableistung seines Wehrdienstes einen Unfall erlitten hat, stehen nach Bundesrecht Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, da ihm iS des § 541 Abs 1 Nr 2 RVO keine Versorgung gewährt wird.
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Fundstellen
Dokument-Index HI1665619 |
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