rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.10.1999; Aktenzeichen S 19 AL 212/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.10.1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Arbeitslosengeld nur in der Zeit vom 13.05.1996 bis 31.07.1997 zusteht, und zwar vom 01.01. - 31.07.1997 in der Höhe des heutigen Teilanerkenntnisses. Im Übrigen wird die Klage gegen den Änderungsbescheid vom September 2000 (ohne Datum) abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 13.05.1996 bis zum 31.07.1997.
Der im Januar 19 ... geborene Kläger meldete sich am 10.05.1996 mit Wirkung zum 13.05.1996 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 05.04.1983 bis zum 31.12.1994 war er bei der Firma ... e.G. (jetzt: ... GmbH & Co.KG) als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für Molkereien und Käsereien Nordrhein-Westfalen Anwendung. In der Arbeitsbescheinigung vom 17.06.1996 ist die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit 37 Stunden angegeben worden. Das Arbeitsentgelt ist darin für den Zeitraum Juni bis November 1994 bescheinigt worden in Höhe von insgesamt 36.821,11 DM, erzielt in zusammen 1.763,6 Stunden. Nach der Bescheinigung der AOK W ... vom 10.06.1996 bezog der Kläger vom 01.01.1995 bis zum 12.05.1996 Krankengeld bzw. Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 03.07.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 13.05.1996 für die Dauer von 676 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 401,40 DM nach der Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz. Dabei legte sie ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 790,00 DM zugrunde, welches sie aus dem im Zeitraum Juni bis November 1994 erzielten Arbeitsentgelt (siehe oben), geteilt durch die in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden (siehe oben, allerdings legte die Beklagte 1.763,3 Stunden zugrunde) und multipliziert mit der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit ermittelte. Den sich hieraus ergebenen Betrag von gerundet 770,00 DM dynamisierte sie mit Wirkung zum 01.12.1995 auf 790,00 DM wöchentlich und ab 02.12.1996 auf 820,00 DM wöchentlich (Bescheide vom 16.12.1996 und 13.01.1997). Der Kläger erhielt Arbeitslosengeld bis zum 31.07.1997; seitdem steht er wieder in Arbeit.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.1996 als unbegründet zurück. Sie stellte darin die einzelnen Berechnungsschritte dar.
Der Kläger hat hiergegen am 07.10.1996 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.01.1995 vorgetragen, die Beklagte habe Überstunden, einmalige Vergütungen und Nachtzuschläge nicht berücksichtigt. Er hat sodann Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni bis November 1994, ebenso wie eine zwischen der Firma M ... e. G. und dem Gesamtbetriebsrat dieses Unternehmens ausgehandelte Betriebsordnung sowie eine Verdienstbescheinigung der Milchwerke vom 29.10.1997 über den streitigen Zeitraum vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1996 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 16.12.1996 und 13.01.1997 zu verurteilen, ihm mit Wirkung vom 13.05.1996 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der Verdienstbescheinigung vom 29.10.1997 sowie unter Berücksichtigung der absolvierten Überstunden zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten: Die vorgelegten Unterlagen beinhalteten keine Öffnungsklausel hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit der Kraftfahrer. Vielmehr seien ab der 38. Stunde Überstundenzuschläge angefallen bzw. die über die 37. Wochenstunde hinaus geleistete Arbeitszeit bis zur 40. Stunde einem Zeitkonto zugeführt worden, das habe abgefeiert werden können. Die gezahlten Zuschläge seien nicht berücksichtigungsfähig.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Arbeitgebers des Klägers zu seiner Arbeitszeit eingeholt. In den Antworten vom 16. und 26.02.1998 hat die Firma ... ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis habe der Tarifvertrag für Molkereien und Käsereien Anwendung gefunden. Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in dem streitigen Zeitraum seien 37 Stunden vereinbart worden. Die Frage, ob von der Öffnungsklausel in § 3 Nr. 7 des Manteltarifvertrages Gebrauch gemacht worden sei, hat der Arbeitgeber bejaht.
Das Sozialgericht hat den Leiter der Personalabteilung der Firma ..., Herrn P ..., als Zeuge zu der Frage vernommen, welche Arbeitszeiten mit dem Kläger vereinbart gewesen seien. Außerdem hat der Zeuge die Lohnabrechnungen im einzelnen erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 der Sitzungsni...