Leitsatz (amtlich)

Ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, dessen Asylgesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind, dessen Abschiebung aber wegen der besonderen Verhältnisse im Libanon aufgrund der Erlasse des Innenministers NRW vom 12.1. und 15.11.1983 IC 4/43.44 mit Ergänzung vom 20.2.1986 ausgesetzt worden ist, hat keinen anspruchsbegründenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 SGB 1, § 1 BKGG. Den im Bereich des Krankenversicherungsrechts ergangenen Entscheidungen des BSG zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Asylbewerbern (Urteile vom 28.6.1984 3 RK 27/83, 16.10.1986 12 RK 13/86) wird für den Bereich des BKGG nicht gefolgt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663273

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