Leitsatz (amtlich)

Einen gewöhnlichen Aufenthalt iS von § 30 Abs 1 und 3 SGB 1 hat nicht nur der Ausländer, der sich im Bundesgebiet erlaubt aufhält, sondern auch derjenige, der nach landeseinheitlicher, auf Verwaltungsvorschriften beruhender Verwaltungspraxis auf nicht absehbare Zeit in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben kann. Ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon kann selbst bei negativem Ausgang des Asylverfahrens auf Grund der Erlasse des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.1.1983, 15.11.1983 und 14.11.1987 (siehe auch Ergebnisprotokoll über die Dienstbesprechung im Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Regierungspräsidenten des Landes vom 20.2.1986) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einen Anspruch auf Kindergeld begründen, weil er eine Abschiebung in den Libanon nicht zu befürchten hat. Gleiches gilt für einen Ausländer ungeklärter Staatsangehörigkeit, der mit einem Laissez-Passer aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, wenn er nach der Verwaltungspraxis in entsprechender Anwendung der "Libanon-Erlasse" geduldet wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.08.1991; Aktenzeichen 13/5 RJ 16/90)

BSG (Urteil vom 13.06.1989; Aktenzeichen 2 RU 50/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664871

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